Urteil zugunsten unseres Mandanten, verklagt wegen nicht erfolgter Einkommensteuererklärung für nicht Ansässige nach dem Verkauf einer Immobilie
Ich selbst, als Anwalt des Bufete Buades, habe zusammen mit der Kanzlei De la Mata Abogados (unter der Leitung von Carlos de la Mata und Pilar Pavón) die Verteidigung der Interessen eines deutschen Staatsangehörigen übernommen. In Bezug auf diese als Steuerhinterziehung bezeichnete Angelegenheit haben wir den Freispruch für unseren Mandanten erzielt. Konkret ging es um einen deutschen Staatsangehörigen, der nach dem Verkauf einer Immobilie in Andratx nicht die Einkommensteuererklärung für nicht Ansässige gemacht hatte.
Diese Tatbestände wurden von Landesgerichten ausführlich „geprüft“, da es zahlreiche Fälle gibt, in denen nicht Ansässige nicht die entsprechende Einkommensteuererklärung machen, als Folge von (i) Unkenntnis von der spezifischen Besteuerung, (ii) weil der Käufer für diese Steuer einen Betrag einbehält, der nicht ausreicht, oder ganz einfach, (iii) um weniger Steuern zu zahlen.
Wenn die hinterzogene Steuer einen Betrag von 120 000 Euro übersteigt, neigt die Steuerbehörde dazu, ein Strafverfahren einzuleiten. Diese Vorgehensweise ist für den Steuerpflichtigen ein absolutes Stigma, das sich noch erhöht, wenn es sich um Ausländer handelt. Für die Steuerbehörde ist dieses strafrechtliche Verfahren der wichtigste Weg der Steuereinziehung.
„In zahlreichen Gerichtsentscheidungen wird angegeben, dass es erforderlich gewesen wäre, dass die Verwaltung alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel der Benachrichtigung ausgeschöpft hätte.“
Das uns beschäftigende Urteil zugunsten unseres Mandanten untersucht zwei wichtige Aspekte: Die Benachrichtigungen durch Bekanntmachungen im durch die Steuerbehörde eingeleiteten Verwaltungsverfahren und der Vorsatz der Steuerhinterziehung beim Steuerdelikt.
- Die Benachrichtigungen durch Bekanntmachungen im durch die Steuerbehörde eingeleiteten Verwaltungsverfahren.
Es ist üblich, dass dieses strafrechtliche Verfahren eingeleitet wird, nachdem ein „dunkles“ und „ungeregeltes“ Vorgehen in Bezug auf das System der Benachrichtigungen an den Steuerschuldner stattgefunden hat (vor allem in der missbräuchlichen Verwendung der Benachrichtigungen durch Bekanntmachungen zu Beginn der Steuerprüfungen). Dieser Umstand bringt ein Verwaltungsverfahren mit sich, in welchem die Person, gegen die die Steuerprüfung gerichtet ist, nicht ihre entsprechenden Rechte zur Verteidigung wahrnehmen kann.
In vielen Urteilen, und dies wird auch im vorliegenden Urteil erwähnt, wird angegeben, dass die Benachrichtigung durch Bekanntmachung zweitrangig ist. In vielen Entscheidungen steht, dass es erforderlich gewesen wäre, dass die Verwaltung alle ihr zur Verfügung stehenden Mittel der Benachrichtigung ausgeschöpft hätte.
So haben sowohl das Verfassungsgericht (Tribunal Constitucional) als auch der Oberste Gerichtshof (Tribunal Superior) bekräftigt, dass zu den Garantien des Artikels 24 CE (Verfassung), der bei verwaltungsrechtlichen Sanktionsverfahren gilt, auch das Recht auf Verteidigung und die Information über die Anklage gehören. Dies bedeutet, dass „ …//… der Betroffene vorgeladen oder vorschriftsmäßig über die Einleitung des Verfahrens benachrichtigt werden muss, da er nur so eine effektive Möglichkeit der Verteidigung gegen die ihm zur Last gelegten Ordnungswidrigkeit vor der Entscheidungsfindung hat, sodass folglich die Verwaltung einer Vorgehensweise folgen muss, in welcher der Beklagte die Möglichkeit hat, Beweise zu erbringen oder Prüfungen vorzuschlagen, die er für sachdienlich hält, und alles vorzubringen, um seine Rechte geltend zu machen (STC 226/2007, vom 22. Oktober, FJ 3) (Urteil des Verfassungsgerichts 226/2007 vom 22.10., dritte Rechtsgrundlage) …//…“.
Es wurde immer die Notwendigkeit betont, eine Vorladung oder eine persönliche Anhörung des Betroffenen herbeizuführen, wann immer möglich, sodass die Vorladung durch Bekanntmachung ein letztes, zweitrangiges und außergewöhnliches Mittel darstellt, welches die vorherige Ausschöpfung derjenigen Mittel erfordert, welche im höchstmöglichen Grad den Erhalt der Benachrichtigung durch den Empfänger derselben sicherstellen, zu welchem Zweck alle Anstrengungen unternommen werden müssen, um den Aufenthaltsort seiner Adressaten auf dem normalen Weg zu ermitteln, sodass die Benachrichtigung durch Bekanntmachung auf angemessenen Kriterien beruhen muss, oder zumindest zu einer vernünftigen Überzeugung der Sinnlosigkeit der normalen Mittel der Vorladung (für alle, STC 158/2007, vom 2. Juli, FJ 2) (Urteil des Verfassungsgerichts 226/2007 vom 22.10., zweite Rechtsgrundlage).
„Das Strafrecht beurteilt die von Personen begangenen Handlungen und nicht nur die persönlichen Eigenschaften eines Rechtssubjekts oder die formale Rolle, die dieses im fraglichen Rechtsgeschäft spielt.“
- Der Vorsatz der Steuerhinterziehung.
Es ist offensichtlich, und so steht es im Urteil, dass wir uns erinnern müssen, dass das Strafrecht die von Personen begangenen Handlungen beurteilt und nicht nur (i) die persönlichen Eigenschaften eines Rechtssubjekts oder (ii) die formale Rolle, die dieses im fraglichen Rechtsgeschäft spielt.
Obwohl es eine unbestrittene Tatsache ist, gilt es zu bedenken, dass es im Strafrecht keine objektive Verantwortung gibt, und darüber hinaus gibt es den wesentlichen Grundsatz der Schuld, der im Großen und Ganzen bedeutet, abgesehen von anderen Begrenzungen jeder Strafpolitik, dass keine Strafe angewandt wird, wenn der Tatbestand nicht auf Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Autors zurückzuführen ist.
Das Steuerdelikt setzt ein absichtliches und vorsätzliches Tun mit dem Ziel der Steuerhinterziehung voraus. Der Autor muss Kenntnis von der Existenz einer Steuerschuld oder einer Steuerpflicht haben und die Zahlung durch einen Verstoß gegen die formalen Pflichten unterlassen. Obwohl der Artikel 305, der das Delikt regelt, nichts zum notwendigen Vorsatz bei der Durchführung der Steuerhinterziehung angibt, ist davon auszugehen, dass der Begriff Steuerhinterziehung diesen impliziert, und außerdem sieht der Artikel 12 des Código Penal (Strafgesetzbuch) vor, dass fahrlässiges Verhalten nur dann bestraft wird, wenn dies ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist.
Das Urteil, das letztlich den Steuerpflichtigen freispricht, macht eine sehr nützliche Analyse, um diesen Strafverfahren zu begegnen, die für den nicht Ansässigen Steuerzahler völlig unbekannt sind. Ein Strafverfahren ist ein Stigma für jedermann, aber wenn man es in einem Land erleidet, dass eine ganz andere gesetzliche Kultur hat, ist es nicht hinnehmbar.