Straftatbestände der unlauteren Verwaltung, Veruntreuung und Compliance im Unternehmen
Am 28. Juni 2018 fällte das Oberste Gericht den Beschluss, eine Gefängnisstrafe von 4 Jahren aufgrund eines anhaltenden Vergehens der Veruntreuung und unlauteren Verwaltung gegen einen ehemaligen Verwalter eines Unternehmens zu verhängen, da dieser sich ohne die Zustimmung seines Geschäftspartners Bargeld aus der Unternehmenskasse angeeignet, Überweisungen an sein privates Konto vorgenommen und andere Ordnungswidrigkeiten bei den ihm als Verwalter anvertrauten Geschäften begangen hatte.
Das Urteil, das von dem Richter Magro Servet verkündet wurde, analysiert zwei wesentliche Punkte: (i) Die Unterscheidung zwischen den Straftatbeständen der unlauteren Verwaltung und der Veruntreuung und (ii) die Notwendigkeit der Einrichtung von Compliance-Mechanismen im Unternehmen, um Fälle wie den vor das Gericht gestellten Fall zu vermeiden.
A.- Unterscheidung zwischen den Straftatbeständen der unlauteren Verwaltung und der Veruntreuung bevor dem span. Organgesetz 1/2015
Das Oberste Gericht legt zunächst fest, dass „obwohl beide Verhaltensweisen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensmissbrauchs treulos sind, bedeutet die Untreue bei der Veruntreuung ein Handeln außerhalb des Empfangstitels, während bei der unlauteren Verwaltung die Untreue durch die Ausübung der Fakultäten als Verwalter zustande kommt, was, entsprechend der Bestimmungen des Artikels 295 schädlich für das Unternehmen ist, aber nicht die Begrenzungen des Amts des Verwalters überschreitet.”
In Artikel 295 des span. Strafgesetzbuches (CP) spiegeln die beschriebenen Verhaltensweisen Handlungen wieder, bei denen missbräuchlich über das Unternehmensvermögen verfügt wird, aber keine Veruntreuung erfolgt, das heißt, die Handlungen stellen keine definitive Verletzung der Aushändigungs- oder Rückgabepflicht vor.
In Artikel 252 CP dagegen stellt der Akt der Verfügung eine Handlug dar, die die rechtlichen Grenzen des übertragenen Eigentumstitels überschreitet, während in der gesellschaftsrechtlichen Straftat gem. Artikel 295 die Person, die ein Unternehmen verpflichtet oder über dessen Vermögen verfügt, dies in Ausübung einer tatsächlichen rechtlichen Befugnis tut, also einer Entscheidungsbefugnis, die ihr rechtlich anerkannt wird.
Das Rechtsgut ist in beiden Fällen ebenfalls unterschiedlich. Während bei der Veruntreuung gem. Artikel 252 CP das geschützte Gut das Eigentum, also das Vermögen im statischen Sinne ist, ist es bei der unlauteren Verwaltung gem. Artikel 295 nicht das Eigentum an sich, sondern das wirtschaftliche Interesse an der Nutzung der Ressourcen im Besitz der Gesellschaft.
Das wesentliche Kriterium, das die Rechtsprechung im Bereich Kassation zur Eingrenzung des Straftatbestands der Veruntreuung in der Modalität der unlauteren Verwaltung durch Geldabführung (Art. 252 BGB) und dem gesellschaftsrechtlichen Straftatbestand der unlauteren Verwaltung (Artikel 295 BGB) ist das der definitiven Verfügung über die Vermögensgüter des Opfers, in diesem Fall über dessen Geld. Wenn der Angeklagte also definitiv das Geld, das er verwaltet, seinem eigenen Vermögen zuführt oder definitiv einem Dritten aushändigt, ist es klar, dass, da wir es mit einer definitiven Verfügung bzw. Verletzung zu tun haben, der schwerwiegendere Straftatbestand Anwendung finden muss: Die Veruntreuung. Wenn der Verwalter dagegen einen betrügerischen Missbrauch seiner Pflichten begeht, indem er das Geld für andere Zwecke einsetzt, als vorgeschrieben, aber ohne die Absicht, zuungunsten der Gesellschaft darüber zu verfügen, sodass die Gesellschaft mit einem Ertrag rechnet, der nicht erwirtschaftet wird, so haben wir es mit dem weniger schwerwiegenden Straftatbestand der unlauteren Verwaltung gem. Artikel 295 CP zu tun.
Der Beschluss des Obersten Gerichts 574/2017 vom 19. Juli 2017 zeigt auf, dass „wie im Urteil des Obersten Gerichts 656/2013 vom 22. Juli festgelegt und in dem zusammenfassenden Urteil 206/2014 bestärkt wird, die korrekteste definierende These zwischen den Straftatbeständen der Abführung von Geld und Verbrauchsgütern (Art. 252 CP) y der unlauteren Verwaltung der Grad der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Täters zuungunsten des von der Rechtsnorm geschützten Rechtsguts ist. So ist zu verstehen, dass die Verhaltensweisen gemäß Artikel 295 CP missbräuchliche Verfügungen über das Unternehmensvermögen, aber keine Aneignung oder eine definitive Verletzung der Aushändigungs- oder Rückgabepflicht darstellen. Daher wird von unlauterer Verwaltung gesprochen. Dagegen gilt die Geldabführung gem. Artikel 252 CP zugunsten des Täters oder eines Dritten als Akt der Veruntreuung oder definitiven Verletzung, der mit einer erheblicheren Beeinträchtigung des Rechtsguts einhergeht”.
B.- Die Notwendigkeit der Einrichtung von Compliance-Mechanismen im Unternehmen zur Vermeidung von Fällen wie dem vor das Gericht gestellten.
Darüber hinaus betont das Urteil, dass „eine bewährte Praxis im Unternehmen die Einführung von Programmen zur Einhaltung der Vorschriften ist, die gewährleisten, dass solche Tatbestände nicht begangen werden und anhaltende Geldabführungs- sowie Amtsmissbrauchsaktivitäten erschweren, die ein gutes Compliance-Programm sofort bemerkt hätte.
Das Gericht erinnert daran, dass ein wichtiges Element der Restrukturierung einer guten Unternehmensführung die Einführung von Protokollen für die gute Verwaltung durch die Verwalter von Handelsgesellschaften ist.
Es ergänzt, dass für die gute Führung der Unternehmensverwaltung die Einführung von Compliance-Programmen, die solche Fälle verhindern, unerlässlich ist, da die interne Kontrolle in Unternehmen Straftaten durch Führungskräfte verhindert. Dazu heißt es: „Wenn ein angemessenes Compliance-Programm vorläge, würden Fälle wie der vorliegende schwieriger vorfallen, während ohne dieses die Mehrheit der Fälle von Aktivitäten wie die hier angegebenen und bewiesenen Aktivitäten der Veruntreuung von Geldern und Missbrauch der Verwaltung nicht bekannt werden und gewartet werden muss, dass wie in diesem Fall das Finanzamt eingreift, um den Steuerbetrug bei der importierten Kohle festzustellen und die Veruntreuung durch den Wiederholungstäter aufzudecken.“
Damit bestätigen die Richter die Wichtigkeit der Einführung dieser Compliance-Programme in Handelsgesellschaften, und fügen als Neuheit hinzu, dass diese (i) nicht nur zur Vermeidung der Übertragung der strafrechtlichen Verantwortung auf das Unternehmen im Falle von von Führungskräften und Angestellten begangenen Straftaten dienen sollten, (ii) sondern auch zur Vermeidung von Straftatbeständen der Veruntreuung und unlauteren Verwaltung.