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Internationale Rechtslage und anzuwendende Gesetze bei der Sozialversicherung auf Sportbooten

In unserer Region, in der die nautische Erholung an der Tagesordnung steht, wird immer wieder die Frage der Sozialversicherung der Besatzung von Sportbooten aufgeworfen. Obwohl der Heimathafen auf spanischem Hoheitsgebiet ist, fährt das Boot unter ausländischer Flagge und der Schiffsführer ist meistens nicht spanischer Staatsangehöriger.

Denken Sie zum Beispiel an einen Arbeitsunfall, der einem Arbeitnehmer passiert, der unter den beschriebenen Umständen als Mitglied der Besatzung arbeitet und zum Zeitpunkt des Unfalls keine Sozialversicherung hatte. Wäre in diesem Fall der Arbeitgeber verantwortlich für die eventuelle Invaliditätsrente?

Die Antwort erscheint im Prinzip logisch: Da das Sportboot seinen Heimathafen auf spanischem Hoheitsgebiet hat und der Arbeitnehmer Spanier ist und seinen ständigen Wohnsitz in Spanien hat, ist das anzuwendende Recht bezüglich der Sozialversicherung das spanische und die Frage der territorialen Gerichtsbarkeit ist Sache der spanischen Gerichte.

Allerdings muss diese logische Argumentation widerlegt werden, wie ein Urteil der Sozialkammer des Obersten Gerichtshofs der Balearen vom 4. November 2015 (Berichterstatter Herr Alejandro Roa Nonide) mit entsprechender Begründung ausführt. Darin werden in einem Großteil der Fälle die internationale Zuständigkeit der spanischen Gerichte und die Anwendung der spanischen Rechtsvorschriften zur Sozialversicherung abgelehnt.

Die für die Lösung des beschriebenen Falles zu berücksichtigenden Regelungen sind das Organisationsgesetz der Justiz (LOPJ) in Bezug auf die Zuständigkeit der spanischen Gerichte und der Artikel 12 in Verbindung mit dem Artikel 7 des Sozialversicherungsgesetzes (LGSS) und der Artikel 1.5 des Gesetzes der Rechte der Arbeitnehmer (ET) in Bezug auf das Abweisen der Pflicht zur Sozialversicherung.

Ebenso sind private Wasserfahrzeuge, gemäß dem Artikel 6.1 des Übereinkommens über die Hohe See des Jahres 1958 und dem Artikel 92.1 des Seerechtsübereinkommens von 1982, Hoheitsgebiet des Staates, zu dem sie aufgrund ihrer Flagge gehören, mit der entsprechenden Unterwerfung unter seine Rechtsvorschriften. Gleichermaßen liegt gemäß dem Artikel 6 des Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 die erste Gerichtsbarkeit in der Parteiautonomie, es sei denn, das Ergebnis wäre, dass dem Arbeitnehmer der Schutz zwingender Bestimmungen entzogen wird. In diesen Fällen wäre die Gerichtsbarkeit in dem Land, in welchem der Arbeitnehmer in Erfüllung seines Vertrages die Dienstleistungen erbringt. Dabei fügt der besagte Artikel hinzu, dass die Gesamtheit der Umstände des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweisen könnte. Diese letzte Hervorhebung macht es notwendig, die Konfiguration der in jedem Fall tatsächlich auftretenden Umstände zu untersuchen. Und meines Erachtens sind im oben beschriebenen Fall nicht die nationalen Elemente vorhanden, die dem spanischen Rechtssystem zuschreiben könnten, die eventuelle Reklamation zu schützen, wodurch auch die Anwendung des Artikels 126 des Sozialversicherungsgesetzes als unangebracht betrachtet werden muss.

[roto lado=“left“ texto=“Die Tatsache, dass das Schiff, als Arbeitsplatz, seinen Heimathafen im spanischen Hoheitsgebiet hat, bedeutet nicht, dass die Erbringung der Dienstleistungen in Spanien stattgefunden hat, da das Schiff im Einklang mit den zitierten internationalen Normen eine spezifische territoriale Berücksichtigung hat“]

So muss zum Beispiel untersucht werden, ob der Arbeitsplatz ausschließlich das Boot war, auch wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel Reparatur- und Wartungsarbeiten wahrgenommen hat, ob Aufgaben auf dem Land erledigt wurden, ob das Boot in internationalen Gewässern unterwegs war usw.

Die Tatsache, dass das Schiff, als Arbeitsplatz, seinen Heimathafen im spanischen Hoheitsgebiet hat, bedeutet nicht, dass die Erbringung der Dienstleistungen in Spanien stattgefunden hat, da das Schiff im Einklang mit den zitierten internationalen Normen eine spezifische territoriale Berücksichtigung hat; und die Verwendung des Begriffs „Heimathafen“ wird von der spanischen Gesetzgebung und Rechtsprechung dafür benutzt, um den Arbeitsplatz in Fällen eines innerspanischen Konflikts zu lokalisieren, und dieser ist, wie es nicht anders sein kann, bei der Aktivität auf dem Meer an Bord.

Beginnend mit der Anwendung der obigen gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Artikel 25 des Organisationsgesetzes der Justiz (LOPJ) ist zu beachten, dass der erste Absatz, in Bezug auf die Verpflichtungen des Arbeitsvertrages und die Zuständigkeit der spanischen Gerichte, Folgendes erfordert: dass die Leistungen in Spanien erbracht wurden oder dass der Vertrag auf spanischem Hoheitsgebiet geschlossen wurde, dass der Beklagte seinen Wohnsitz oder eine Agentur, Filiale, Niederlassung oder irgendeine andere Vertretung in Spanien hat, dass der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber die spanische Staatsangehörigkeit hat, ungeachtet des Ortes der Dienstleistung oder des Vertrages und, im Falle von Schiffsverträgen, dass dem Vertrag ein in Spanien von einem spanischen Arbeiter empfangenes Angebot vorausging. Und der dritte Absatz dieses Artikels, in Bezug auf Ansprüche auf Sozialversicherung, erfordert, dass im Falle von Klagen der Beklagte ein spanisches Unternehmen sein muss, oder einen Firmensitz, Niederlassung oder irgendeine andere Vertretung in Spanien haben muss. All dies sind Umstände, die sich in dem in diesem Artikel beschriebenen Fall nicht geben, weshalb die spanische Gerichtsbarkeit abgelehnt werden muss.

[roto lado=“right“ texto=“Der Artikel 1.5 des Gesetzes der Rechte der Arbeitnehmer (ET) stellt das Schiff als Arbeitsplatz fest, wenn es um die Verortung in eine spanische Provinz geht, und geht dabei vom Heimathafen aus. Aber diese gesetzliche Regelung gilt für spanische Schiffe, zur Feststellung eines Bezugspunktes, welcher logischerweise derjenige ist, wo die meiste maritime Aktivität stattfindet, weshalb der Oberste Gerichtshof Spaniens diesen Ort als den Hauptort der realen Aktivität etabliert“]

In Bezug auf die wesentlichen nationalen Vorschriften stellt der Artikel 1.5 des Gesetzes der Rechte der Arbeitnehmer (ET) das Schiff als Arbeitsplatz fest, wenn es um die Verortung in eine spanische Provinz geht, und geht dabei vom Heimathafen aus. Aber diese gesetzliche Regelung gilt für spanische Schiffe, zur Feststellung eines Bezugspunktes, welcher logischerweise derjenige ist, wo die meiste maritime Aktivität stattfindet, weshalb der Oberste Gerichtshof Spaniens diesen Ort als den Hauptort der realen Aktivität etabliert. Außerdem darf der Standort des Schiffs auf der einen Seite – dieser kann regelmäßig in einem spanischen Hafen sein – nicht als bestimmend angesehen werden, wenn auf der anderen Seite die Flagge des Schiffs ausländisch ist und die Dienstleistung des Arbeitnehmers auf dem Schiff erbracht wurde, welches die wirklich entscheidenden Elemente sind. Auch in diesem Falle sind wir nicht innerhalb der Voraussetzungen von Absatz 4 dieses Artikel 1, da das spanische Arbeitsrecht nur für diejenige Arbeit gilt, die von spanischen Arbeitnehmern geleistet wird, die in Spanien unter Vertrag genommen wurden und die im Dienste spanischer Unternehmen im Ausland arbeiten.

Auch Artikel 7 des Sozialversicherungsgesetzes sieht die Einbeziehung in das System der sozialen Sicherheit der Spanier und Ausländer mit Wohnsitz in Spanien vor, sofern sie als Angestellte im Inland tätig sind. Da die Dienstleistung auf einem ausländischen Schiff erbracht wird, kann das Territorialitätsprinzip nicht durch die bloße Lage des Schiffes ausgedehnt werden, da diese These zur Sozialversicherungspflicht für alle Besatzungen ausländischer Schiffe führen würde, die an spanischen Häfen anlegen. Dabei muss man auch berücksichtigen, dass das Schiff außerhalb der spanischen Häfen gewesen sein kann.

Auch die Behauptung der Unanwendbarkeit der vorgenannten internationalen Übereinkommen muss abgewiesen werden, da, wie wir gesehen haben, private oder Handelsschiffe Hoheitsgebiet desjenigen Staates sind, zu dem sie aufgrund ihrer Flagge gehören, mit der entsprechenden Unterwerfung unter seine Rechtsvorschriften. Es ist wahr, dass die spanische Zuständigkeit bei Klagen in der Sozialgerichtsbarkeit vom vorher untersuchten Organisationsgesetz der Justiz bestimmt wird, und dass diese die wichtigste rechtliche Ausgestaltung zur Gerichtsbarkeit ist; es ist aber nicht weniger wahr, dass die Übereinkommen anzeigen, dass die Flagge ein wesentliches Element für die Zuschreibung der Staatszugehörigkeit des Wasserfahrzeugs ist, zumindest auf hoher See. Das bedeutet aber nicht, dass es außerhalb dieser die nationale Flagge und Gerichtsbarkeit verliert. Und was die spanische Sozialversicherung angeht, sind es die spanischen Vorschriften, die die internationale Gerichtsbarkeit bestimmen, wie oben dargelegt.

Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 ist im Falle von ausländischen Voraussetzungen die ausdrückliche Unterwerfung die erste Gerichtsbarkeit. Es sollte nun aber auch die in der genannten Regelung erwähnte Ausnahme betrachtet werden: Wenn „sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.“ Daher müssen diese Umstände beurteilt werden, indem untersucht wird, ob die internationalen Elemente durchgehend und solide sind, wie zum Beispiel die Staatsangehörigkeit des Arbeitgebers oder des beklagten Unternehmens, die Flagge des Schiffes, die Erbringung von Dienstleistungen an Bord, der Inhalt des zugrunde liegenden Arbeitsvertrags, Aufenthalte außerhalb des Heimathafens, ob die Situation der gesamten Besatzung und dem Kapitän vorher bekannt war, ob letztere während der Jahre die entsprechende Vergütung aufgrund des Fehlens der spanischen Sozialversicherung bekommen haben, ob das Unternehmen deshalb eine private Krankenversicherung abgeschlossen hat, die die Leistungen abdeckt, welche die Arbeiter benötigen usw.

Diese Umstände werden es unmöglich machen, dass die rechtlichen Bindungen an den spanischen Staat als enger betrachtet werden, wobei andere, eher familiäre Bindungen, wie der familiäre Wohnsitz und die Nationalität nicht ausreichen, weshalb die erstgenannten Umstände zwangsläufig vorherrschen. Im Zusammenhang mit dieser Rechtsfrage könnte die Rechtsprechung zu den Billigflaggen angeführt werden, um die Hindernisse der Anwendung der Gerichtsbarkeit zu erhalten. Verschiedene Urteile Oberster Landesgerichte der spanischen Justiz könnten zitiert werden, um den besagten Artikel 6 – als Ausnahme konfiguriert – zu analysieren und die Bindung an das Rechtssystem zu erhalten, das am meisten mit dem Arbeitsvertrag verbunden ist. Zum Beispiel das Urteil des Obersten Gerichtshofs der Kanarischen Inseln vom 17. Oktober 2013, der einen Fall untersucht, in welchem ein Spanier dazu übergeht, in Unternehmen gemischter Nationalität zu arbeiten, wo es aber nötig zu sein scheint, dass die meisten Elemente des Einschiffungsvertrags dieses Arbeitsverhältnis mit der Rechtslage jenes Staates verbindet. Oder das Urteil des Obersten Gerichtshofs von Galizien vom 26. April 2004, in dem es heißt, dass in erster Linie die getroffene Wahl des anzuwendenden Rechts berücksichtigt werden muss und das Gesetz der Flagge für nichtig erklärt werden kann, wenn in der Tat engere Verbindungen mit einem anderen Staat bestehen. In diesem vom Gericht untersuchten Fall war der Arbeitnehmer ein Spanier, der bereits vorher von einer spanischen Firma beschäftigt worden war, in welcher die spanischen Angebote empfangen wurden, wodurch nur die Domizilierung des beklagten Unternehmens blieb, und daher keine Ausnahmen darstellen, die im hier analysierten Fall eine Rolle spielen könnten.

Gewiss stehen wir vor einer bestimmten Arbeitsleistung, auf einem Wasserfahrzeug, sodass eine Singularität bezüglich des Ortes der Erbringung der Dienstleistung existiert, was der Hauptgrund ist, der der Kontroverse ihre Besonderheiten gibt. Meiner Auffassung nach, und den dargestellten Fakten folgend, müssen wir jedoch schlussfolgern, dass es keine Pflicht zur Aufnahme und zum Einschluss gibt. Dieses wiederum resultiert aus dem Nichtvorhandensein der spanischen Gerichtsbarkeit des hier aufgeworfenen Falles, was bedeutet, dass die direkte Verantwortlichkeit der Unternehmen nicht festgestellt werden kann, und auch nicht die subsidiäre Verantwortlichkeit der geschäftsführenden Organe.

Von Luís Huerta, Rechtsanwalt des Bufete Buades.

Neue Steuertarife im Gesetz 12/2015 zum Haushalt der Autonomen Gemeinschaft der Balearischen Inseln für das Jahr 2016

In der Besteuerung vieler Tatbestände gibt es im neuen Jahr (auch im alten) wichtige Veränderungen, die für die balearische Wirtschaft von besonderer Bedeutung sind. Diese Änderungen sind im Gesetz 12/2015 vom 29. Dezember, dem Haushaltsgesetz 2016 der Autonomen Region der Balearischen Inseln, verabschiedet worden.

In erster Linie finden wir einen Anstieg des Regionalen Einkommensteuertarifs.

Der regionale Tarif der Einkommensteuer natürlicher Personen, bezogen auf die Gesamtbemessungsgrundlage, ist jetzt wie folgt (gültig seit dem 31. Dezember 2015):

Zu versteuerndes Einkommen ab (Euro)

Steuerbetrag (Euro)

Rest des zu versteuernden Einkommens bis (Euro)

Steuersatz (%)

0

0

10.000

9,50

10.000

950

8.000

11,75

18.000

1.890

12.000

14,75

30.000

3.660

18.000

17,75

48.000

6.855

22.000

19,25

70.000

11.090

20.000

22

90.000

15.490

30.000

23

120.000

22.390

55.000

24

175.000

35.590

unbegrenzt

25

Diese Änderung erhöht die Steuerbelastung derjenigen Einwohner der Balearischen Inseln, die Einkünfte von mehr als 70 000 € haben. Während der Eingangssteuersatz von 9,5 % bleibt gleich, steigt der ab 70 000 € geltende Spitzensteuersatz. Ebenso erhöht sich die Anzahl der Tarifzonen von 6 auf 9.

Zweitens gibt es Veränderungen bei der Erbschaftsteuer, in Bezug auf die Steuerpflichtigen der Gruppen I und II, also Vorfahren, Nachfahren und Ehepartner. Diese konnten bisher von einer vorteilhaften Reduzierung profitieren. Der jetzt geltende Steuersatz erhöht sich ab 700 000 € progressiv bis auf 20 %.

Der Steuertarif ergibt sich aus dem zu versteuernden Vermögensanfall nach Anwendung folgender Tabelle:

Zu versteuernder Vermögensanfall (Euro)

Steuerbetrag (Euro)

Rest des zu versteuernden Vermögensanfalls (Euro)

Steuersatz (%)

0

0

700.000

1

700.000

7.000

300.000

8

1.000.000

31.000

1.000.000

11

2.000.000

141.000

1.000.000

15

3.000.000

291.000

unbegrenzt

20

Weiter geht es mit der Steuer für vermögensrechtliche Übertragungen, wo sich der Grunderwerbsteuertarif verändert.

Die Tabelle sieht nun folgendermaβen aus:

Gesamtwert der Immobilie ab Euro

Steuerbetrag

Euro

Rest des Wertes bis Euro

Steuersatz

Prozent

Effektiver Durchschnitts-steuersatz

0

0

400.000

8,00

8,00

400.000

32.000

200.000

9,00

8,00 al 8,33

600.000

50.000

400.000

10,00

8,33 al 9,00

1.000.000

90.000

unbegrenzt

11,00

9,00 al 11,00

Schlieβlich, und ebenso gültig ab dem 31. Dezember 2015, reduziert sich der Freibetrag bei der Vermögenssteuer von 800 000 € auf 700 000 €, und auβerdem steigen die Steuersätze in ALLEN Tarifzonen.

Die Steuerbelastung dieses Tributs erhöht sich um circa 40 %, was eine wesentliche Differenz darstellt:

Zu versteuerndes Vermögen bis Euro

Steuerbetrag

Euro

Rest des zu versteuernden Vermögens bis Euro

Steuersatz

Prozent

Steuersatz 2014

0

0

170.472,04

0,28

0,20

170.472,04

477,32

170.465,00

0,41

0,30

340.937,04

1.176,23

340.932,71

0,69

0,50

681.869,75

3.528,67

654.869,76

1,24

0,90

1.336.739,51

11.649,06

1.390.739,49

1,79

1,30

2.727.479,00

36.543,30

2.727.479,00

2,35

1,70

5.454.958,00

100.639,06

5.454.957,99

2,90

2,10

10.909.951,99

258.832,84

unbegrenzt

3,45

2,50

Während die spanische Zentralregierung die steuerlichen Verbesserungen, die für die Jahre 2016 und 2017 vorgesehen waren, vorverlegt hat, und sie schon 2015 hat gültig werden lassen, hat die neue Autonome Regionalregierung der Balearen entschieden, die Steuerlast der Steuerzahler mit gröβerem Einkommen zu erhöhen.

Von Gabriel Buades Castella, Anwalt bei Bufete Buades.

Eine weitere Schraubendrehung für die Regulierung von Ferienwohnungen

Zum 18. April 2015, mit Inkrafttreten am nächsten Tag, wurde das Dekret 20/2015 vom 17, April über allgemeine Grundsätze und Koordinationsrichtlinien im Tourismusbereich, Regulierung von Beratungsorganen, Koordinierung und Kooperation der Regierung der Balearen und Regulierung und Klassifizierung von touristischen Unternehmen und Einrichtungen veröffentlicht, das gemäß Tourismusgesetz der Balearen 8/2012 vom 19. Juli erlassen wurde.

Das genannte Dekret entwickelt das Tourismusgesetz weiter, indem es Begriffe klärt und die vorher existierende Regulierung über, unter anderem, die Vermietung von Wohnungen für touristische Aufenthalte ergänzt.

Zum einen sollte die Definition der Typologie von Wohnungen, in denen ein touristischer Aufenthalt erlaubt ist, erklärt und vervollständigt werden.

Das Tourismusgesetz der Balearen erlaubt die Kommerzialisierung von touristischen Aufenthalten in freistehenden Einfamilienhäusern. Das heißt, eine einzige Wohnung auf dem Grundstück. Die Bestimmung erläutert, dass dieses Konzept keine angrenzenden Wohnungen umfasst.

Andererseits legt es die Vorgangsweise sowie die notwendigen Unterlagen fest um zu bewerten, ob es möglich ist zu akzeptieren, dass zwei oder mehr Wohnungen auf demselben Grundstück existieren. Das Gesetz legt nichts weiter als die Erwähnung dieser Möglichkeit fest.

Hierzu weist die Bestimmung darauf hin, dass ein Verfahren vor der zuständigen Tourismusverwaltung der Insel, Abteilung touristische Raumplanung, eröffnet werden muss und folgende Unterlagen vorgelegt werden müssen:

Darüber hinaus sollte, innerhalb dieses Verfahrens aufgrund von Analogie, wenn Wohnungseigentum auf der Parzelle existiert, in die Unterlagen eine wahrheitsgetreue Erklärung über den Beginn der Aktivitäten eingefügt werden, in der erklärt wird, dass die Statuten, die das Wohnungseigentum regulieren, eine Vermietung zu touristischen Zwecken nicht untersagt.

Sollte zukünftig eine Änderung der Statuten vorgenommen und dadurch eine Vermietung zu touristischen Zwecken untersagt werden, wird ein Vorgang für die Löschung des Eintrags in die Tourismusregister eröffnet und sie Aktivität eingestellt.

Diese Änderung der Statuten scheint nicht gangbar, da sie eine Einstimmigkeit erfordert. Solange eine Person, die ihre Wohnung vermietet, dagegen stimmt, ist die Einstimmigkeit schon nicht mehr gegeben.

Zudem wird nicht festgelegt, welche Kriterien für die Autorisierung berücksichtigt werden sollten.

Innerhalb der Typologie allein stehender Wohngebäude, auch wenn dies widersprüchlich scheint, findet sich ausdrücklich die Erlaubnis einer Kommerzialisierung von touristischen Aufenthalten in Reihenhäusern, solange dieses das einzige auf der Parzelle ist.

Daraus ergibt sich zum Beispiel, dass die typischen Häuser innerhalb eines Ortes, die aneinander gebaut sind, für touristische Aufenthalte vermietet werden können.

Die Abfassung des Gesetzes war in diesem Bezug konfus und die Einschließung nicht eindeutig.

Die Definition von Einfamiliendoppelhäusern wurde nicht geändert. Darunter verstehen sich Wohnungen, die sich auf ein und demselben Grundstück befinden und der Wohnungseigentumsordnung unterliegen, oder es um Einfamilienhäuser handelt, die sich auf verschiedenen Grundstücken befinden und mit einer mittleren Trennmauer getrennt sind.

Allerdings wird ergänzt, dass, handelt es sich um Reihenhäuser, die sich auf derselben Parzelle befinden und dem Wohneigentum unterworfen sind, sollte mit der wahrheitsgetreuen Erklärung über den Beginn der Aktivität eine Erklärung über die Tatsache vorgelegt werden, dass die Statuten, welche das Wohneigentum regulieren, eine Vermietung zu touristischen Zwecken nicht untersagen.

Sollte eine Änderung der Statuten vorgenommen und dadurch eine Vermietung zu touristischen Zwecken untersagt werden, wird ein Vorgang für die Löschung des Eintrags in die Tourismusregister eröffnet und sie Aktivität eingestellt.

Abgesehen davon modifiziert die Bestimmung die Berechnung der Mindestanzahl von Bädern, da viele Wohnungen diesen Parameter nur schwer erfüllen können. Das Gesetz legte in der Vergangenheit fest, dass die Mindestzahl der Bäder eines für jeweils drei Schlafplätze sein musste, aktuell lautet die Regelung wie folgt:

In Bezug auf die Berechnung der Schlafplätze fügt die Bestimmung hinzu, dass die von Kindern bis 12 Jahren belegten Plätze nicht der maximalen Anzahl der Plätze zugerechnet werden, ebenso wenig wie die für Bewachungs- Reinigungs- oder Hauspersonal, das in der Unterkunft übernachten könnte.

Im Gesetz wird in diesem Hinblick kein Unterschied gemacht, so dass verstanden wurde, dass alle Personen einen Platz belegten.

Eine weitere Neuerung, welche die Bestimmung enthält, und was im Gesetz nicht erwähnt wird, ist der Umstand, dass die zuständige Tourismusverwaltung der Insel, Abteilung touristische Raumplanung, auf ihrer Webseite eine aktuelle Liste veröffentlichen wird, in welcher die Kanäle aufgeführt sind, die als touristische Kommerzialisierung gelten, wobei diese Liste nicht als geschlossene Liste verstanden werden kann in dem Sinn, als dass sie impliziert, dass ein nicht darin aufgeführter Kanal nicht trotzdem, in begründeten Fällen, als Kanal zur touristischen Kommerzialisierung gelten kann.

Die Liste ist ausschließlich als Orientierung zu verstehen, umgekehrt, wissen Personen, die ihre Wohnungen über das städtische Mietgesetz als Saisonvermietung vermieten, über welche Webseiten sie die Vermietung ihrer Wohnungen nicht anbieten dürfen.

Und schließlich wird eine Reihe von Voraussetzungen festgelegt, welche die Wohnungen, die für touristische Aufenthalte kommerzialisiert werden, und die sich in das Tourismusregister zur Ausübung der Aktivität eintragen wollen, erfüllen müssen. Diese Voraussetzungen werden in Anhang 6 der Bestimmung aufgeführt.

Anhang 6 enthält zwei Aufstellungen von Voraussetzungen: die Unerlässlichen, die dementsprechend zwingend erfüllt werden müssen, und die zu bewertenden.

Die unerlässlichen Voraussetzungen umfassen, neben den gesetzlichen Voraussetzungen und dem zwingende Vorhandensein von Licht und Warmwasser in der Wohnung, damit diese bewohnbar ist, die Notwendigkeit, dass die Unterkunft über Waschmaschine, Bügeleisen und Bügelbrett, Erste-Hilfe-Kasten, Handbücher, Kerzen und/oder Taschenlampen usw. verfügen muss.

In Bezug auf die bewertbaren Voraussetzungen muss die interessierte Person für jeden einzelnen Aspekt angemessene Punkte vergeben, mit einer angegebenen Höchstpunktzahl. Die Gesamtzahl der erhaltenen Punkte darf nicht unter 70 liegen.

Die bewertbaren Voraussetzungen beziehen sich auf Parameter wie das Vorhandensein von Pool, Garten, Grill, Internet, Musikanlage usw.

Zusammenfassen lässt sich sagen, dass ein weiterer Schritt bei der Regulierung von Ferienwohnungen getan wurde, indem eine größere Rechtssicherheit für diese Art von Aktivität geschaffen wurde.

Von Daniel Olabarria, Anwalt bei Bufete Buades.

Änderung der Regelung zu Anzahlungen beim Kauf von im Bau befindlichen Immobilien

Miguel Reus en los desayunos de trabajo de Bufete Buades

Das Gesetz 20/2015 über die Regelung, Überwachung und Solvenz von Versicherungsgesellschaften hat die 1. Zusatzverfügung des Gesetzes über die Regelung von Bauten verändert und das Gesetz 57/68 über den Bezug von Beträgen bei besagten Kaufgeschäften außer Kraft gesetzt.

Die neue Regelung entwickelt und vervollständigt die alte, und stützt sich nun auf folgende Hauptaussagen:

o Die Rückgabe der bei Kaufgeschäften von im Bau befindlichen Immobilien als Anzahlung übergebenen Beträge, durch einen Versicherungsvertrag oder eine Bürgschaft zu garantieren. Dies bezieht sich auf den Hauptbetrag, die Steuern und die gesetzlichen Geldzinsen.

o Die erhaltenen Beträge sind in ein Sonderkonto, das für die Bauarbeiten vorgesehen ist, einzuzahlen. Die Banken werden, für dieses Konto, die Bürgschaft oder Kautionsversicherung verlangen. Diese Beträge dürfen ausschließlich für Bauarbeiten eingesetzt werden.

Von Miguel Reus, Anwalt bei Bufete Buades.

Nach welchem Erbrecht soll ich mich richten? Deutsches oder spanisches Recht?

Am vergangenen Freitag, 25. September fand im Hotel Gran Meliá Victoria eine interessante Konferenz statt über Vermögensverwaltung in unsicheren Zeiten, die von Mallorca 2030 ausgerichtet wurde, und an der großartige Redner teilnahmen, die über verschiedene und sehr interessante Themen referierten.

jornada_mallorca_2030_gabriel_buades_castella_09_2015

Mein Beitrag, im Namen des International Desk von Bufete Buades, konzentrierte sich auf eine Erklärung des Erbrechts in Spanien, sowie dessen hauptsächlichen Fragen. Fragen betreffend (i) Verwandtschaftsverhältnis, (ii) mögliche Formen des Testaments, (iii) Erbfolge «ab intestato» oder (iv) Pflichtteil Recht. Darüber hinaus teilte ich mir meinen Auftritt mit einem deutschen Kollegen, der dieselbe Thematik unter dem Gesichtspunkt des deutschen Rechts besprach. Nachdem unsere Darlegungen abgeschlossen waren, wurden vielfach Fragen darüber gestellt, welches Recht zweckmäßiger sei und warum.

Bevor Antwort versucht wird, die komplizierte Aufgabe anzugehen, Antworten auf die aufgeworfenen Fragen zu geben, sollten wir kurz eingehen auf das bereits kommentierte Thema der neuen Europäischen Richtlinie 650/2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses.

Die erwähnte Verordnung wurde 2012 veröffentlicht, ihre wichtigsten Punkte traten aber erst am 17. August 2015 in Kraft. Ab diesem Datum gilt bei Todesfall für den verstorbenen Europäer das Erbrecht seines gewöhnlichen Wohnsitzes im Moment des Todesfalls. Dessen ungeachtet und unter Wahrung des Grundsatzes der Willensfreiheit, ist es zulässig, das Recht des Landes der Staatangehörigkeit zu wählen, welche der Erblasser zum Zeitpunkt seiner Wahl oder seines Todes besitzt. Die Wahl muss notwendigerweise als Verfügung «mortis causa», entweder ausdrücklich durch Testament festgelegt, oder aus ihr eindeutig abgeleitet werden. Und sie kann selbstverständlich jederzeit unter Verwendung desselben Instruments geändert oder widerrufen werden.

Erben ohne Testament oder Erbvertrag, das heißt, Erbfolge «ab intestato» richten sich immer nach der Regel des gewöhnlichen Aufenthaltes des Erblassers.

Ungeachtet der Schwierigkeiten, die sich im Moment der Auslegung ergeben, welches als gewöhnlicher Wohnsitz gilt in solchen Fällen, in denen der Erblasser ständig in zwei oder mehr europäischen Ländern lebt (ein Thema, das wir in einem zukünftigen Artikel behandeln), wird die Frage aufgeworfen, ob es zweckmäßiger ist, das Erbrecht gemäß der spanischen Richtlinie oder das Erbrecht gemäß deutscher Bestimmungen zu wählen.

Im Moment der Entscheidung sollten die deutschen Residenten auf Mallorca die grundlegenden Unterschiede, welche zwischen den beiden Erbrechten existieren, kennen.

Als Erstes müssen wir unterscheiden zwischen den Formen des Testaments, die in Spanien existieren und denen, die in Deutschland vorhanden sind. In beiden Ländern kann der Erblaser seinen letzten Willen in einem eigenhändigen Testament (testamento ológrafo) und einem öffentlichen Testament (testamento público), aufgesetzt durch einen Notar, verfügen. Dessen ungeachtet ist es in Spanien NICHT möglich, ein gemeinsames Testament zwischen Ehepartnern aufzusetzen, was in Deutschland durchaus möglich ist und die Bezeichnung «Berliner Testament» trägt. Auch sind in Spanien Erbverträge NICHT zulässig, während dies in Deutschland möglich ist.

Nach der Information über die Testamenttypen, die existieren, sollten wir uns nun den Grenzen der freien Verfügbarkeit über die Vermögenswerte des Erblassers zuwenden. In Spanien existiert der Pflichtteil, daher muss ein Teil der Erbmasse an die pflichtteilsberechtigten Erben vererbt werden. Auch wenn in Deutschland ein Pflichtteil existiert, liegt die Besonderheit in Spanien in dem Unterschied in den Regionen, die das spanische Territorium bilden. Auf Mallorca unterscheidet sich der Pflichtteil von denen, die in anderen Regionen festgelegt sind- so wie Madrid oder Barcelona- und sogar von denen anderer Inseln wie Ibiza und Formentera. Aus diesem Grund sollten wir die Besonderheiten des Zivilrechts am Ort unseres Wohnsitzes ganz genau kennen, bevor eine Entscheidung getroffen wird.

Es ist sachdienlich zu erwähnen, dass die Unterschiede zwischen den Regionen auch Auswirkungen auf die verschiedenen Erbverträge besitzen, die geschlossen werden können, sollten bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein.

Und schließlich ist zu erwähnen, dass der Erbfolge «ab intestato» nicht so sehr ins Gewicht fällt für die Entscheidung, welches Erbrecht zweckmäßiger ist, da in diesem Fall das Recht am gewöhnlichen Wohnsitz des Erblassers zur Anwendung kommt (es kann kein bestimmtes Recht gewählt werden, sondern das Recht, das am Wohnsitz gilt, kommt zur Anwendung). Dessen ungeachtet ist es interessant zu wissen, dass in Spanien- unbeschadet der Nachlassnehmer- die Reihenfolge für den Nachlass Folgender ist: (i) Kinder und Abkömmlinge, (ii) Eltern Vorfahren, sollten keine Nachkommen existieren, (iii) Ehepartner, (iv) Geschwister und Neffen/Nichten, (v) Onkel/Tanten, (vi) Verwandte vierten Grades und zuletzt (vii) der spanische Staat, sollte keine der oben angegebenen Personen existieren. In Deutschland liegt der Fall ähnlich, obwohl hier die Geschwister Teil der zweiten Gruppe sind und der Ehepartner einen Prozentsatz erhält, der in Abhängigkeit von existierenden oder nicht existierenden Abkömmlinge größer oder kleiner sein kann.

Nachdem die verschiedenen Besonderheiten bekannt sind, sind bei der Auswahl des für den Erblasser vorteilhafteren Rechts Aspekte zu berücksichtigen wie (i) Familienstand, (ii) Anzahl der Vorfahren und Abkömmlinge, (iii) die Existenz von Erbverträgen im Heimatland, (iv) der Ort des gewöhnlichen Wohnsitzes, (v) die durch zivil- und partikularrechtliche Regelungen auferlegten Begrenzungen und vieles mehr.

Aus diesem Grund können wir damit schließen, dass kein Recht existiert, das objektiv besser wäre als das andere, sondern dass wir das Recht wählen sollten, dass aufgrund der persönlichen Umstände des Erblassers angemessener ist. Diese Wahl ist vielleicht nicht dieselbe wie die seines Nachbarn, da jeder verschiedene Umstände aufweist, die verschiedene Lösungen benötigen.

Von Gabriel Buades Castella, anwalt der Rechtsanwaltskanzlei Buades.

Vorstellung der Gemeinschaft Fundamente Haus und Grundbesitz Mallorca, von der wir juristische Partner sind

Am vergangenen 31. Oktober wurde die Gemeinschaft Fundamente Haus & Grundbesitz Mallorca vorgestellt. Es handelt sich hierbei um eine neue Interessensgemeinschaft für deutschsprachige Immobilieneigentümer und Käufer, die auf der Insel ansässig sind, und deren juristischer Partner das International Desk unserer Kanzlei ist.

HuG Conference Olabarria

Die Veranstaltung fand im Auditorium des Club Mallorca Zeitung statt, und es waren nicht nur zahlreiche Persönlichkeiten aus der auf Mallorca lebenden, deutschen Gemeinschaft anwesend, sondern auch Bürger, die Informationen über alle gesetzlichen, steuerlichen oder wirtschaftlichen Aspekte, die man beim Kauf oder Bau einer Immobilie auf Mallorca berücksichtigen muss, aus erster Hand erhalten wollten.

Der Bereich Auslandsinvestitionen von Bufete Buades wurde von Daniel Olabarria Vaquero, LL.M., vertreten, der einen Vortrag über „Grundbuch und Kataster:  Unterschiede und Verwendung“, hielt.

Das Recht des Maklers auf seine Provision

Worin besteht der Beitrag des Vermittlers zwischen Käufer und Verkäufer genau? Und was steht ihm dafür zu? Zwei Urteile des Obersten Gerichtshofs in Spanien schaffen Klarheit

Der Oberste Gerichtshof hat mit einer Grundsatzentscheidung vom 21. Mai 2014 festgelegt, dass der mit dem Verkauf einer Immobilie beauftragte Makler dann ein Recht auf den esamten als Provision vereinbarten Betrag hat, wenn seine Tätigkeit maßgebend zum Abschluss des Verkaufsgeschäfts beigetragen hat, also als „erfolgreich“ bezeichnet werden kann, und dies unabhängig davon, ob der Verkäufer die Immobilie ohne das Wissen des Maklers veräußert hat und auch unabhängig vom letztendlichen Verkaufspreis.

Der Oberste Gerichtshof setzt dabei seine Rechtsprechung in dieser Angelegenheit lediglich fort. Am 8. März 2013 hatte er ein Urteil ausgesprochen, wonach die Tätigkeit des Maklers in jenen Fällen als erfolgreich anzuerkennen ist, in denen er zu einem Rahmenvertrag oder einer Geschäftsbeziehung beiträgt, die die vom Verkäufer gewünschte Veräußerung der Immobilie ermöglicht, und zwar unabhängig davon, ob der Verkauf tatsächlich zustande kommt.

Als Beispiel nannte der Gerichtshof den Fall eines Optionsvertrages, bei dessen Unterzeichnung ein Rahmenvertrag zustande kam, der den Verkauf unabhängig davon ermöglichte, ob die Kaufoption von der interessierten Partei tatsächlich in Anspruch genommen wird. Eine Ausnahme wäre der Fall, wenn Verkäufer und Makler ausdrücklich vereinbaren, dass die Provision nur dann fällig wird, wenn der Verkauf tatsächlich zustande kommt.

In der Vergangenheit haben die Gerichte – darunter auch das Balearische Oberlandesgericht – ausgelegt, dass sich aus dem einfachen Zusammenbringen eines Verkäufers mit einem  möglichen Interessenten nicht unbedingt ein Recht auf eine Provision ergibt. So zum Beispiel, wenn der Makler die Immobilie einem Interessenten nur gezeigt oder sie mit ihm besucht hat, auch wenn der Verkaufsauftrag zwischen Makler und Verkäufer existiert. Damit ein Recht auf Provision besteht, müsste der Makler mehr tun: den Verkäufer über den Besuch und das Ergebnis desselben informieren, den Interessenten als möglichen Käufer vorstellen, die persönlichen, dem Makler bekannten Umstände des Interessenten erklären, den Preis benennen, den der Käufer auf dem ursprünglich angesetzten Preis basierend bereit wäre zu zahlen, und erklären, unter welchen Bedingungen dieser Preis bezahlt würde. Bei dem Fall, der der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes vom 21. Mai 2014 zugrunde liegt, ging es um den Verkauf einer Wohnung, bei der der Makler beide Parteien zusammenbrachte. Der Verkauf wurde ohne das Wissen des Maklers vollzogen und zwar zu einem geringeren Preis, als dem der zwischen Verkäufer und Makler in dem bestehenden Auftrag festgelegt worden war. Aufgeworfene Fragen waren, ob dem Makler gar keine Provision zustand, oder, falls doch, diese im Verhältnis zum letztlich bezahlen Preis berechnet werden muss. Ursprünglich war ein bestimmter Betrag als Provision festgelegt worden. Nachweislich war die Wohnung der interessierten Partei gezeigt worden, diese verlangte einen Preisnachlass, den der Verkäufer zusagte. Der vermeintliche Käufer sagte den Kauf dem Makler gegenüber ab, unterzeichnete jedoch zwei Monate später die notarielle Kaufurkunde. Damit wurde eindeutig beabsichtigt, den klagenden Makler zu umgehen. Das Urteil erläutert, dass der Verkauf dank der Tätigkeit des Maklers, der den Interessenten kontaktierte und die Wohnung mehrmals zeigte, zustande kam. Somit ermöglichte er, dass der Verkauf der Immobilie zustande kam. Zweifellos nutzte der Verkäufer die Maklertätigkeit, um den gewünschten Verkauf zu realisieren. Hinsichtlich der

Provisionshöhe ist das Urteil damit begründet, dass Verkäufer und Makler einen festen Provisionssatz vereinbart hatten, der vom Kaufpreis unabhängig war. Oder anders ausgedrückt, dass die Maklerprovision nicht als Prozentsatz des Preises vereinbart worden war. Deshalb entschied das Gericht, dass dem Makler die vereinbarte Provision zustand, auch wenn der Verkaufspreis letztendlich geringer war.

Rechtliche Neuigkeiten über die Ungleichbehandlung von Steuerresidenten und Nichtsteuerresidenten in Spanien

Wie wir bereits in RECHT & STEUERN vom 6. Februar 2014 vorausgeschickt haben, fällte der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften schließlich ein Urteil, das der steuerlichen Ungleichbehandlung von Steuerresidenten und Nichtsteuerresidenten durch die spanische Erbschafts- und Schenkungssteuer ein Ende setzt. In einigen Fällen führte diese Ungleichbehandlung zu einer Besteuerung von über 80%.

Die beim Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften beklagten Steuerunterschiede haben ihren Grund in der spanischen Steuergesetzgebung, die jeder einzelnen Autonomen Region das Recht einräumt, die Steuersenkungen, -abzüge und -begünstigungen festzusetzen, die sie für angemessen hält. Diese werden ausschließlich auf die Residenten in der besagten Autonomen Region angewendet. Im Gegensatz dazu werden die NICHT-Steuerresidenten nach den zentralstaatlichen Vorschriften besteuert, bei denen der Steuersatz erheblich höher ist.

Aus diesem Grund war das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften eindeutig im Hinblick auf die Beschränkung des freien Personen- und Kapitalverkehrs innerhalb der Europäischen Gemeinschaft. Es besagt Folgendes: <<Die Vorschrift eines Mitgliedstaates, die die Anwendung einer Senkung der Berechnungsgrundlage einer Erbschaft oder Schenkung vom Wohnsitz des Erblassers und des Erbfolgers zum Zeitpunkt des Versterbens abhängig macht, oder vom Wohnsitz des Schenkers und des Beschenkten zum Zeitpunkt der Schenkung oder auch vom Ort, an dem sich eine Immobilie, die Teil einer Erbschaft oder Schenkung ist, befindet, und deshalb Erbschaften oder Schenkungen zwischen Nichtsteuerresidenten oder solchen, die Immobilien beinhalten, die sich in einem anderen Mitgliedstaat befinden, höher besteuert werden als Erbschaften oder Schenkungen zwischen Steuerresidenten oder die sich nur auf Immobilien beziehen, die sich im Mitgliedstaat der Besteuerung befinden, beschränkt den freien Kapitalverkehr>>.

Das heißt, Vorschriften in Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft, die gegen die Freizügigkeit verstoßen, sind  NICHT zulässig. Die spanische Vorschrift bezüglich der Erbschafts- und Schenkungssteuer schafft eine offensichtliche Ungleichbehandlung von NICHT-Steuerresidenten und Residenten und muss daher geändert werden.

Infolgedessen möchten wir kurz die Konsequenzen des am 3. September gefällten Urteils aufführen:

Auch wenn dies ein kompliziertes Verfahren sein wird, sind wir der Ansicht, dass der Augenblick gekommen ist, um die entsprechende Maßnahmen zu ergreifen, damit Steuerresidenten und Nichtsteuerresidenten, die sich allein darin unterscheiden, dass die einen 183 in einem Land leben, während die anderen dies nicht tun, gleich behandelt werden.

Der nächste Artikel wird die bevorstehende Reform der Einkommens- und Gewerbesteuer behandeln, an der die spanische Regierung derzeit arbeitet und die ab Januar 2015 in Kraft treten soll. Diese Reform beinhaltet auch eine Senkung des Einkommensteuersatzes für europäische NICHT-Steuerresidenten.

Juristische und steuerliche Prognosen für das Jahr 2014 mit besonderer Relevanz für ausländische Residenten

Asesoramiento integral de inversiones realizadas por personas jurídicas y naturales de otros países, teniendo su principal actividad en cuestiones de Derecho Mercantil y Civil Internacional.

Im steuerrechtlichen Bereich erwarten wir im Laufe dieses Jahres die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in der Angelegenheit Aktenzeichen C127/12 in Bezug
auf die aus der spanischen Steuergesetzgebung resultierende, ungleiche Behandlung der Steuerpflichtigen. Diese Entscheidung könnte die Gleichstellung der europäischen Bürger in Erbfällen und somit die Rückerstattung der bereits geleisteten Erbschaftssteuerzahlungen,
zuzüglich der angefallenen Verzugszinsen, bedeuten.

Im Bereich Baurecht gilt unsere Aufmerksamkeit der Verabschiedung des Gesetzes zur Raumplanung und -nutzung auf den Balearen, das derzeit im Parlament bearbeitet wird. Relevant ist hier das Thema des außerordentlichen Verfahrens zur Legalisierung von Gebäuden, die im ländlichen Bereich ohne entsprechende Baugenehmigung errichtet wurden, so wie es der Gesetzentwurf vorsieht.

Gesellschaftsrechtlich ist die Entwicklung nach Verabschiedung des neuen Gesetzes für Unternehmensgründer zu verfolgen, insbesondere inwieweit dieses Gesetz zur Wiederbelebung der Investitionen in Spanien beiträgt.