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Die in Artikel 25 des Gesetzes über Vertretungsverträge vorgesehene Vorankündigung kann für befristete Verträge mit stillschweigender Verlängerung eingefordert werden

Vor Kurzem, genau gesagt am 4. Januar 2019, hat das Landgericht von León (2. Kammer) ein Urteil erlassen, das die suggestive Frage nach der Anwendbarkeit der in Artikel 25 des spanischen Gesetzes 12/1992 vom 27. Mai 1992 über Vertretungsverträge (span. „LCA”) in Fällen der Beendigung eines unbefristeten Vertretungsvertrags durch den Unternehmer analysiert.

In dem mit dem erwähnten Urteil beigelegten Rechtsstreit wurde im Wesentlichen diskutiert, ob die vom Vertreter gemäß Artikel 29 LCA beabsichtigte Entschädigung im Falle einer einseitigen Beendigung durch den Unternehmer ohne die vertraglich vereinbarte zweimonatige Vorankündigung angebracht sei.

In diesem Sinne verfügt der Artikel 29 des LCA, dass «unbeschadet der Entschädigung für die Kundschaft, der Unternehmer, der einseitig den unbefristeten Vertretungsvertrag beendet, verpflichtet [ist], die Schäden zu ersetzen, die die vorzeitige Beendigung dem Agenten gegebenenfalls verursacht hat, insoweit diese nicht die Rückerstattung der Kosten zulässt, die der Agent auf Anweisung des Unternehmers für die Ausführung des Vertrags verursacht hat».

Seinerseits legt Artikel 25 LCA fest, dass «der unbefristete Vertretungsvertrag einseitig mittels einer schriftlichen Vorankündigung beendet [wird]» und dass «die Frist für diese Vorankündigung einen Monat für jedes Jahr der Vertragsgültigkeit und mindestens sechs Monate beträgt», unbeschadet der Tatsache, dass «die Parteien längere Fristen für die Vorankündigung festlegen können, wobei die Frist der Vorankündigung des Vertreters in keinem Fall kürzer als die Frist der Vorankündigung des Unternehmers sein darf». Zuletzt fügt die zitierte gesetzliche Vorschrift hinzu, dass «für die Bestimmung der Vorankündigungsfrist im Falle von befristeten Verträgen, die kraft Gesetzes in unbefristete Verträge umgewandelt wurden, die Laufzeit angerechnet wird, die der befristete Vertrag gehabt hätte, und dieser die Zeit hinzugefügt wird, die seit der Umwandlung in einen unbefristeten Vertrag vergangen ist».

Die Streitparteien in diesen Verfahren unterzeichneten einen Vertretungsvertrag, per dem eine Gesellschaft eine andere zu ihrem Vertreter für die Provinz Madrid ernannte, um exklusiv Handelsvorgänge und -geschäfte für die von der Gesellschaft gemäß ihres Tarif-Katalogs vertriebenen Produkte zu fördern. Die vertretende Gesellschaft und Klägerin argumentiert, dass das besagte Vertragsverhältnis zwischen den Parteien einseitig durch den angeklagten Unternehmer aufgelöst wurde, ohne die im Vertretungsvertrag vorgesehene zweimonatige Frist für die Vorankündigung einzuhalten, weshalb dieser die entsprechende Entschädigung für die ungerechtfertigte Kündigung zahlen müsse.

Die angeklagte Partei widersprach, neben anderen Erwägungsgründen, und argumentierte, abgesehen davon, dass ihrer Auffassung nach die vertraglich vereinbarte zweimonatige Frist für die Vorankündigung eingehalten wurde, der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertretungsvertrag als befristeter Vertrag auf bestimmte Zeit zu verstehen ist, nicht als unbefristet, und daher gar keine Vorankündigung erforderlich wäre, obwohl dies im Text des Vertrages zwischen den Parteien erscheint, da der Vertrag nach einem Jahr auslaufen würde.

Der zwischen den Parteien abgeschlossen Vertrag enthielt die Bestimmung SIEBTENS, in welcher folgendes bestimmt wurde: «Der vorliegende Vertrag wird für ein (1) Jahr abgeschlossen, womit seine Gültigkeit am 15. Mai 2017 endet, allerdings wird er automatisch um ein weiteres Jahr verlängert, falls nicht mindestens 2 Monate vor Ablauf der Gültigkeit etwas Gegenteiliges mitgeteilt wird».

Die prozessualen Standpunkte sind also klar: Die Klägerin versteht, dass diese stillschweigende und unbefristete Verlängerung um einjährige Perioden eine unbefristete Vertragslaufzeit darstellt, womit die Bestimmungen der Artikel 25 und 29 des LCA anzuwenden sind, insbesondere die Schadenersatzfolgen. Die Angeklagte argumentiert hingegen, dass, da sowohl die ursprüngliche Vertragslaufzeit als auch die nachfolgenden Verlängerungen jeweils eine bestimmte und befristete Laufzeit haben, ungeachtet der stillschweigenden Verlängerung letzterer, die zitierten gesetzlichen Vorschriften keine Anwendung finden.

Das Gericht klärt die Angelegenheit, indem es bekundet, dass «die Angelegenheit zweifellos kontrovers ist, und keine unbestrittene Antwort in den Urteilen der diversen Landgerichte zu finden ist. Dennoch sind wir der Überzeugung, wie wir bereits in dem vorherigen Urteil vom 26. Februar 2018 kundgetan haben, dass ein Vertrag, der eine Klausel über die stillschweigende Verlängerung enthält, wie hier der Fall ist, sich eher an einen unbefristeten Vertretungsvertrag als an einen befristeten Vertrag annähert (im gleichem Sinne, Urteil des Landgerichts von Asturien, 1. Kammer, vom 19. Juni 2002 sowie Urteil des Landgerichts von Barcelona, 1. Kammer, vom 2. Februar 2004 sowie jenen, die darin zitiert werden), sodass die Vorankündigungsfrist für die Vertragsbeendigung die vereinbarte Frist von 2 Monaten wäre, in Übereinstimmung mit Art. 25.3 des Gesetzes vom 27. Mai über Vertretungsverträge.

In unserem System sind die Parteien in der Regel befugt, einseitig von unbefristeten Verträgen zurückzutreten – in diesem Sinne, Urteil des obersten Gerichtshofs 130/2011 vom 15. März. Trotzdem verlangt die Loyalitätspflicht, deren besondere Bedeutung für den Handelsverkehr im  Artikel 57 des span. Handelsgesetzbuchs hervorgehoben wird, dass die Partei, die einseitig und unbegründet den Vertrag beenden möchte, dies der Gegenseite im Voraus ankündigt, selbst wenn dies nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, in Übereinstimmungen mit den Bestimmungen des Artikel 1258 des span. Bürgerlichen Gesetzbuchs, es sei denn, es liegt ein hinreichender Grund für die Unterlassung einer solchen Vorankündigung vor. Tatsächlich ist die gesetzliche Vorankündigungsfrist nach Artikel 25 des Gesetzes über Vertretungsverträge eine konkrete Manifestation dieser Regel. In diesem Sinne stellt das Urteil des Obersten Gerichtshofs 130/2011 vom 15. März, welches das Urteil 1009/2005 vom 16. Dezember bekräftigt, fest, dass «eine Vorankündigung zweifellos unnötig für die Beendigung unbefristeter Verträge ist. Dennoch muss darauf hingewiesen werden, dass, auch wenn das so ist, die Ausübung der Kündigungsbefugnis auf überraschende oder unangekündigte Weise, ohne Reaktionsspielraum in Form einer vernünftigen Vorankündigung, trotzdem als Missbrauch dieses Rechts oder als unfaires Verhalten mit Ausübung der Rechte wider Treu und Glauben gewertet werden könnte, welches die Beendigung der Vertragsbeziehung zwar nicht verhindert, aber dennoch zu einer Entschädigung führen sollte, wenn Schäden verursacht wurden».

Es lässt sich sicherlich diskutieren, ob der Vertrag in dem kommentierten Fall unbefristet war oder nicht. Selbstverständlich war er es zunächst nicht, da eine Laufzeit von einem Jahr vorgesehen war. Allerdings war ebenso vorgesehen, dass der Vertrag nach Ablauf dieser ursprünglichen Frist seine Gültigkeit um eine unbestimmte oder unbefristete Dauer verlängern könnte, wenn auch stets in einjährige Perioden unterteilt. In jedem Fall war für die Beendigung der Vertragsbeziehung eine Absichtserklärung einer der Parteien notwendig. In diesem Sinn wies der Vertrag, wenn er nicht unbefristet war, eine bedeutende Ähnlichkeit zu Verträgen dieser Art auf, da für seine Beendigung eine Absichtserklärung eines der Vertragspartner notwendig war, ebenso, wie es in Artikel 25 des Vertretungsvertraggesetztes für unbefristete Verträge vorgeschrieben ist.

Daher kann gesagt werden, dass der Vertrag, wenn er nicht unbefristet war, in Bezug auf die Art seiner Beendigung eine große Ähnlichkeit zu Beziehungen dieser Art aufwies, und andererseits die Absichtserklärung, die der Unternehmer äußerte, das gleiche Ziel und den gleichen Zweck hatte, wie die Kündigung jedes beliebigen Vertrages.

Diese ist auch die Interpretation, die andere Landgerichte vertreten, wobei neben den Urteilen, auf die sich zuvor bezogen wurde, die Urteile des Landgerichts Cádiz, 8. Kammer, vom 24. Juni 2002, Landgericht Pontevedra, 6. Kammer, vom 23. Juli 2002, Landgericht Barcelona, 14. Kammer, vom 29. November 2002 und Landgericht Barcelona, 12. Kammer, vom 2. Oktober 2003 zu zitieren sind.

In jedem Fall darf nicht außer Acht gelassen werden, dass die einforderbare Entschädigung aufgrund des Fehlens einer Vorankündigung nicht unmittelbar und objektiv erfolgt, wozu das zuvor zitierte Urteil des Obersten Gerichtshofs 130/2011 vom 15. März feststellt, dass «der Artikel1101 des spanischen Bürgerlichen Gesetzbuchs, wenn er der verstoßenden Partei die Entschädigungspflicht auferlegt, diese auf die «verursachten Schäden» beschränkt, ohne von deren Vorliegen nur aufgrund des Verstoßes an sich auszugehen, sodass die Schäden, die dem Vertreter tatsächlich entstanden sind, weil der Unternehmer ihm keine Vorankündigung über seine Absicht, die Vertragsbeziehung zu beenden, hat zukommen lassen, wie das Urteil 991/2007 vom 28. September feststellt, «in der Regel entsprechend der allgemeinen Vorschriften für Verträge – und natürlich nach Überprüfung ihrer Echtheit – entschädigt werden können, da das Ausbleiben einer Vorankündigung an sich nicht zwangsläufig Schäden verursacht, entsprechend der ständigen Rechtsprechung in Bezug auf die Verletzung vertraglicher Pflichten: Die Urteile vom 28. Dezember 1998, vom 26. Juli 2001 und vom 30. April 2002, sowie viele weitere», und schlussfolgert «Wir legen als Grundsatzurteil fest, dass die unangekündigte einseitige Vertragsbeendigung nicht notwendigerweise Schäden verursacht und diese gegebenenfalls nicht unbedingt der durchschnittlichen vom Vertreter erhaltenen Vergütung während des von der Vorankündigung abgedeckten Zeitraums entsprechen müssen».

Angesichts dessen muss berücksichtigt werden, dass es aus Sicht des Unternehmers sicherlich empfehlenswerter ist, Vertretungsverträge über einem befristeten Zeitraum abzuschließen, deren spätere Verlängerungen der erneuten ausdrücklichen Zustimmung beider Parteien bedürfen, wodurch verhindert wird, dass die Bestimmungen der Artikel 25 und 29 des LCA Anwendung finden.

Bereitstellungsprovision

Die Polemik um die mögliche Nichtigerklärung bestimmter missbräuchlicher Klauseln im Rahmen der Finanzbeschaffung lebte am vergangenen 29. Januar des laufenden Jahres erneut auf, als die  Zivilkammer des Obersten Gerichts, im Plenum versammelt, fünf Urteile (Urteile des Obersten Gerichts 44, 46, 47, 48 und 49/2019) erließ, um nachdrücklich zu folgenden Themen Stellung zu beziehen: (i) Bereitstellungsprovision; (ii) Notargebühren; (iii) Steuer auf beurkundete Rechtsgeschäfte; (iv) Registergebühren und (v) Buchhaltungshonorare.

In dieser Rezension betrachten wir nur die erste dieser Fragestellungen, unbeschadet möglicher zukünftiger Analysen.

Letztendlich sind dies in Bezug auf die Bereitstellungsprovision die ersten Überlegungen des Hohen Gerichts über deren Gültigkeit, zumindest seit Beginn des Wirbels um die Prüfung der missbräuchlichen Klauseln vor fast einem Jahrzehnt. Die anderen Themen sind nichts weiter als die Konsequenzen der mit dem Urteil des Obersten Gerichts vom 23. Dezember 2015 eingeführten Doktrin in Bezug auf die mögliche Nichtigkeit der Klausel über die Inrechnungstellung der Kosten.

Wir erinnern daran, dass gemäß der Rechtslehre zum Thema Nichtigkeit von Vertragsklauseln eine dreifache Prüfung oder Kontrolle erforderlich ist, nachdem zuvor bereits die zwei objektiven Voraussetzungen für die Anwendbarkeit der Lehre erfüllt wurden (welche zusammenfassend auf dem Gesetz über die allgemeinen Beschaffungsbedingungen und dessen Verweis auf die besondere Vorschrift zum Verbraucherschutz beruht). Es gilt also:

Wenn diese beiden Voraussetzungen erfüllt wurden, kommt die Rechtslehre ins Spiel, die das Oberste Gericht in mehreren Schritten (und nicht ohne den ein oder anderen Aufsehen erregenden Rückschlag) festgelegt hat, welche darin besteht, die Vertragsklausel einer dreifachen „Reinheitskontrolle“ zu unterziehen. Genau gesagt:

Oder Kontrolle der formellen Rechtsmäßigkeit der Vertragsbestimmung. Im Spezialfall der Bereitstellungsprovision schien auf der Hand zu liegen, dass diese Kontrolle ohne Schwierigkeiten bestanden werden musste. Tatsächlich hat das Oberste Gericht dieses Thema übergangen, als sähe es dieses für selbstverständlich an. Nicht ohne Grund ist es einfach, ausdrückliche Erwähnungen der Bereitstellungsprovision in der sektorspezifische Bankenregulierung zu finden (siehe zum Beispiel die Verordnung vom 12. Dezember 1989; das Rundschreiben 8/1990 vom 7. September; das Rundschreiben 5/1994 vom 22. Juli; die Verordnung vom 5. Mai 1994; das Rundschreiben 5/2012 vom 27. Juni; das Gesetz 2/2009 vom 31. März, und sogar indirekt in der Richtlinie 2014/17/EU. Zu dieser Prüfung gehört auch das Verbot von verwirrenden oder unklaren Klauseln.

Oder Kontrolle der materiellen Rechtmäßigkeit. Anhand dieser Kontrolle wird die Verhältnismäßigkeit der Vertragsbestimmung sowie ihre mögliche missbräuchliche Natur für den Verbraucher im Rahmen der Geschäftsbeziehung gemessen. Allerdings muss diese Verhältnismäßigkeitsanalyse stets von einer juristischen, niemals von einer wirtschaftlichen Perspektive aus erfolgen, damit die Inhaltskontrolle nicht zur Bewertung der Umsicht oder Güte des Vertragspreises angewendet wird. Und in Bezug auf die Bereitstellungsprovision ist dies der Kern des Problems.

Im Gegensatz zu den bisherigen Überlegungen der untergeordneten Rechtsprechung wirkt die Bereitstellungsprovision eines Darlehens nicht selbst – wie für „Provisionen“ üblich – wie eine Aufwendung, die von dem, der ihre Zahlung fordert, belegt werden muss. Vielmehr haben wir es mit dem Einzug eines Postens zu tun, der in dem Preis enthalten ist, den die Bank ihren Dienstleistungen gibt, und ist als solcher von der Inhaltskontrolle befreit. Die Zinsen und die Bereitstellungsprovision stellen die beiden wichtigsten Posten des Darlehenspreises dar.

Obwohl das Gericht es hierbei belassen könnte, nachdem erklärt wurde, dass die Inhaltskontrolle nicht auf die Natur der Bestimmung anwendbar ist, bevorzugt es, sich der Polemik zu stellen und darüber hinaus einige der Argumente anzugehen, die zur Anprangerung der missbräuchlichen Natur angeführt wurden. Im Zuge dessen stellt das Gericht folgendes fest:

Vom Obersten Gericht zum Anlass des berühmten Urteils des OG vom 9. Mai 2013 über die Bodenklauseln. Anhand dieser Prüfung wird nicht mehr nur die formelle Rechtmäßigkeit oder die Verhältnismäßigkeit oder Missbräuchlichkeit der Klausel aus der materiellen Perspektive analysiert (welche für die Elemente des Vertragspreises untersagt ist), sondern die tatsächliche Verständlichkeit der Funktionalität der Klausel und ihrer wirtschaftlichen Folgen aus Sicht des Bankkunden. Diese Kontrolle ist auf den konkreten Fall anwendbar, obwohl die Kammer befindet, dass sie als weit übertroffen angesehen werden muss. Schließlich ist es «unter den Interessenten allgemein bekannt, dass die Bank bei der Mehrheit der Hypothekendarlehen eine Bereitstellungsprovision berechnet» und «diese sogar einer der Aspekte ist, auf die sich die Werbung der Banken bezieht» und, da es «eine Provision [ist], die vollständig bei Beginn des Darlehens entrichtet werden muss […] achtet der durchschnittliche Verbraucher ganz besonders darauf». Man darf nicht außer Acht lassen, dass eine angebliche Nichtkenntnis von etwas, das bereits am Anfang bezahlt werden muss, kein Argument ist, dem leicht stattgegeben wird.

Nachdem diese dreifache Prüfung bestanden wurde, verleiht die Kammer der kontroversen Bestimmung die Zensur „bestanden“.

Die Gemeinden sind bei der Berechnung der Bewertungsgrundlage der endgültigen Liquidierung an die vorläufige Feststellung gebunden

Interessantes Urteil der Obersten Gerichts (Kammer für Verwaltungsstreitigkeiten, vom 13.12.2018) über die Gemeindesteuer auf Gebäude, Einrichtungen und Bauarbeiten (span. ICIO)

Es ist bekannt, dass die Steuerverwaltung der Steuer auf die materielle Durchführung von Bauarbeiten, allgemein als ICIO (Steuer auf die materielle Durchführung von Bauarbeiten) bekannt, im Vergleich zu anderen Steuern die Besonderheit aufweist, dass die Steuerbehörde (in diesem Falle die Gemeindeverwaltung, da die ICIO eine Gemeindesteuer ist) berechtigt ist, eine vorläufige Feststellung vorzunehmen, noch bevor der Steuertatbestand, also die Ausführung der Bauarbeiten, zustande kommt. Üblicherweise wird diese beim Abschluss des Verwaltungsaktes, der die Durchführung der Bauarbeiten genehmigt, also der städtischen Baugenehmigung, entrichtet.

Traditionell haben die Gemeinden diese Vorläufigkeit als vorbereitende Handlung verstanden, die es ihnen ermöglicht, schnell Einnahmen zu erzielen, sie aber in der Zukunft nicht bindet. So berechnen viele Gemeinden nach Ausstellung der fachlichen und administrativen Bescheinigungen zur Bescheinigung des Abschlusses der versteuerten Bauarbeiten die tatsächlichen und effektiven Kosten der durchgeführten Bauarbeiten neu, indem sie Tabula rasa mit jener ersten Feststellung machen und eine neue Steuerfestsetzung namens Endgültige Liquidierung ausstellen, die die erste, vorläufige Festsetzung verdoppeln oder sogar verdreifachen kann, indem Posten, Konzepte, Geräte oder Installationen eingeführt werden, die zu Beginn nicht bewertet wurden. Diese Problematik ergibt sich in ihrer bekanntesten Form bei Installationsarbeiten, bei denen die installierten Elemente teurer sind, als die Hoch- und Tiefbauten, auf die sie gestützt sind.

Nun schlussfolgert das Oberste Gericht in seinem jüngsten Urteil vom 13. Dezember 2018 (Gesetz 181810/2018), nach einer sehr gelungenen Analyse der rechtlichen Natur der Steuerhandlungen, in denen sich die so genannten vorläufigen Feststellungen der ICIO äußern, mit überwältigender juristischer Logik, dass diese endgültige Verwaltungsakte sind, die ein Steuerverwaltungsverfahren abschließen, und als solche die steuerpflichtige Verwaltung unter Anwendung des vereinbarten Aphorismus «nemo potest mutare consilium suum» (Niemand darf gegen seine eigenen Handlungen vorgehen) binden, und daher die Einführung jeglicher objektiver Elemente in die Neubewertung, die zum Zeitpunkt der vorläufigen Berechnung hätten bewertet werden können und nicht bewertet wurden, rechtswidrig ist, da dies eine Überprüfung von Amts wegen eines Verwaltungsakts darstellt, ohne die gesetzlich dafür vorgeschriebenen Verfahren zu befolgen.

Dies hat zweierlei Folgen: (I) zunächst haben die Gemeinden ab sofort Sorge zu tragen, die ICIO korrekt zu verwalten. Der Steuerzahler weiß jetzt, dass es der Gemeinde nicht frei steht, nach Belieben eine neue Berechnungsgrundlage festzulegen. Sie ist mindestens an den Kostenvoranschlag der materiellen Ausführung gebunden, der als Berechnungsgrundlage für die vorläufige ICIO diente, und (II), während dies bereits an sich von großer Bedeutung ist, hat der · Gerichtsbeschluss nach Meinung des Autoren eine weitere Ableitung, die nicht außer Acht gelassen werden darf: Wenn davon ausgegangen wird, dass das Urteil die Nichtigkeit jener endgültiger Liquidierungen anerkennt, die auf einer rechtswidrigen Überprüfung von Amts wegen der vorläufigen Feststellung basieren, eröffnet dies die Möglichkeit einer Überprüfung all jener Liquidierungen unter Verlangen des entsprechenden Prüfungsverfahrens von Amts wegen gem. dem Königlichen Erlass 520/2005 vom 13. Mai.

Zugriff auf das vollständige Urteil

Die neue Regelung zur Ausstellung von Bewohnbarkeitsbescheinigungen (Offizielles Amtsblatt der Balearischen Inseln (BOIB) Nr.143 vom 15. November). Die kommunale Genehmigung des Erstbezugs als Voraussetzung

Im BOIB vom vergangenen 15. November wurde das Abkommen des Inselratsplenums von Mallorca zur definitiven Genehmigung der Änderung der Allgemeinen Bestimmungen des Gesetz 2/2014 vom 25. März zur Landplanung und -nutzung auf der Insel Mallorca veröffentlicht.

Unter den verschiedenen Änderungen der zuvor genannten Verwaltungsvorschrift ist aufgrund ihrer Bedeutung die Änderung der Zweiten zusätzlichen Bestimmung in Bezug auf das Ausstellungsverfahren von Bewohnbarkeitsbescheinigungen gem. Erlass der Landesregierung 145/1997 vom 21. November hervorzuheben, welche die Größen-, Hygiene- und Ausstattungsbedingungen für die Gestaltung und Bewohnbarkeit von Wohnräumen regelt.

Die ursprüngliche Fassung der zweiten zusätzlichen Bestimmung der Vorschrift, die das spanische Organgesetz zur Bodennutzung (LOUS, veröffentlicht im BOIB vom 30. April 2015) ergänzt, eliminierte die Voraussetzung einer kommunalen Baubeendigungsbescheinigung (span. CFO) für den Erhalt einer Bewohnbarkeitsbescheinigung für den Erstbezug von Lokalen und Wohngebäuden.

Nun hat die vom Inselratsplenum von Mallorca angestoßene Reform die Notwendigkeit der vorherigen Einholung der kommunalen Genehmigung des Erstbezugs (gemeinhin als Baubeendigung bekannt) aus Voraussetzung für den Erhalt der Bewohnbarkeitsbescheinigung zurückgebracht.

Im Anschluss an diesen zusammenfassenden Überblick kommen wir nicht umhin, eine bewertende Analyse dieser Regelreform durchzuführen. Die Schlussfolgerung, zu der wir kommen, ist notwendigerweise negativ.

Wir wissen nicht, aus welchem Grund eine Änderung der Rechtsordnung der Bestimmungen vom 16. April 2015 vorgenommen wird, da der Ratsbeschluss keine Motive angibt, die erklären, warum eine so positive Maßnahme wie der Verzicht auf eine Erstbezugsgenehmigung für den Erhalt der Bewohnbarkeitsbescheinigung aufgehoben wird, welche gleichzeitig den Bezug der Versorgung mit Strom, Gas und Wasser durch die Versorgungsunternehmen ermöglicht und von bedeutender Relevanz bei der Annahme ist, dass die Vielzahl der privatvertraglichen und sogar steuerlichen Pflichten erfüllt wurde, die mit der Übergabe der Wohnung mit Bewohnbarkeitsbescheinigung verbunden sind.

Wir halten daran fest, dass die Eliminierung der Voraussetzung der kommunalen Genehmigung vor Ausstellung der Bewohnbarkeitsbescheinigung absolut richtig war, da damit eine bürokratische Hürde entfernt wurde, die den Erhalt eines so wichtigen Dokuments im Immobiliengeschäft wie der Bewohnbarkeitsbescheinigung verlangsamte.

Es ist erstaunlich, dass die vorige Regelung nicht einmal drei Jahre gültig war und erschreckenderweise lässt sich absehen, dass die neue Regelung den Erhalt der unzähligen administrativen Genehmigungen, die für die Vermarktung von Bauprojekten gefordert werden, weiter verlangsamen wird.

Wie man sieht, breitet sich der bürokratische Krebs weiter aus, anstatt zu heilen.

Straftatbestände der unlauteren Verwaltung, Veruntreuung und Compliance im Unternehmen

Am 28. Juni 2018 fällte das Oberste Gericht den Beschluss, eine Gefängnisstrafe von 4 Jahren aufgrund eines anhaltenden Vergehens der Veruntreuung und unlauteren Verwaltung gegen einen ehemaligen Verwalter eines Unternehmens zu verhängen, da dieser sich ohne die Zustimmung seines Geschäftspartners Bargeld aus der Unternehmenskasse angeeignet, Überweisungen an sein privates Konto vorgenommen und andere Ordnungswidrigkeiten bei den ihm als Verwalter anvertrauten Geschäften begangen hatte.

Das Urteil, das von dem Richter Magro Servet verkündet wurde, analysiert zwei wesentliche Punkte: (i) Die Unterscheidung zwischen den Straftatbeständen der unlauteren Verwaltung und der Veruntreuung und (ii) die Notwendigkeit der Einrichtung von Compliance-Mechanismen im Unternehmen, um Fälle wie den vor das Gericht gestellten Fall zu vermeiden.

A.- Unterscheidung zwischen den Straftatbeständen der unlauteren Verwaltung und der Veruntreuung bevor dem span. Organgesetz 1/2015

Das Oberste Gericht legt zunächst fest, dass „obwohl beide Verhaltensweisen unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensmissbrauchs treulos sind, bedeutet die Untreue bei der Veruntreuung ein Handeln außerhalb des Empfangstitels, während bei der unlauteren Verwaltung die Untreue durch die Ausübung der Fakultäten als Verwalter zustande kommt, was, entsprechend der Bestimmungen des Artikels 295 schädlich für das Unternehmen ist, aber nicht die Begrenzungen des Amts des Verwalters überschreitet.”

In Artikel 295 des span. Strafgesetzbuches (CP) spiegeln die beschriebenen Verhaltensweisen Handlungen wieder, bei denen missbräuchlich über das Unternehmensvermögen verfügt wird, aber keine Veruntreuung erfolgt, das heißt, die Handlungen stellen keine definitive Verletzung der Aushändigungs- oder Rückgabepflicht vor.

In Artikel 252 CP dagegen stellt der Akt der Verfügung eine Handlug dar, die die rechtlichen Grenzen des übertragenen Eigentumstitels überschreitet, während in der gesellschaftsrechtlichen Straftat gem. Artikel 295 die Person, die ein Unternehmen verpflichtet oder über dessen Vermögen verfügt, dies in Ausübung einer tatsächlichen rechtlichen Befugnis tut, also einer Entscheidungsbefugnis, die ihr rechtlich anerkannt wird.

Das Rechtsgut ist in beiden Fällen ebenfalls unterschiedlich. Während bei der Veruntreuung gem. Artikel 252 CP das geschützte Gut das Eigentum, also das Vermögen im statischen Sinne ist, ist es bei der unlauteren Verwaltung gem. Artikel 295 nicht das Eigentum an sich, sondern das wirtschaftliche Interesse an der Nutzung der Ressourcen im Besitz der Gesellschaft.

Das wesentliche Kriterium, das die Rechtsprechung im Bereich Kassation zur Eingrenzung des Straftatbestands der Veruntreuung in der Modalität der unlauteren Verwaltung durch Geldabführung (Art. 252 BGB) und dem gesellschaftsrechtlichen Straftatbestand der unlauteren Verwaltung (Artikel 295 BGB) ist das der definitiven Verfügung über die Vermögensgüter des Opfers, in diesem Fall über dessen Geld. Wenn der Angeklagte also definitiv das Geld, das er verwaltet, seinem eigenen Vermögen zuführt oder definitiv einem Dritten aushändigt, ist es klar, dass, da wir es mit einer definitiven Verfügung bzw. Verletzung zu tun haben, der schwerwiegendere Straftatbestand Anwendung finden muss: Die Veruntreuung. Wenn der Verwalter dagegen einen betrügerischen Missbrauch seiner Pflichten begeht, indem er das Geld für andere Zwecke einsetzt, als vorgeschrieben, aber ohne die Absicht, zuungunsten der Gesellschaft darüber zu verfügen, sodass die Gesellschaft mit einem Ertrag rechnet, der nicht erwirtschaftet wird, so haben wir es mit dem weniger schwerwiegenden Straftatbestand der unlauteren Verwaltung gem. Artikel 295 CP zu tun.

Der Beschluss des Obersten Gerichts 574/2017 vom 19. Juli 2017 zeigt auf, dass „wie im Urteil des Obersten Gerichts 656/2013 vom 22. Juli festgelegt und in dem zusammenfassenden Urteil 206/2014 bestärkt wird, die korrekteste definierende These zwischen den Straftatbeständen der Abführung von Geld und Verbrauchsgütern (Art. 252 CP) y der unlauteren Verwaltung der Grad der Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Täters zuungunsten des von der Rechtsnorm geschützten Rechtsguts ist. So ist zu verstehen, dass die Verhaltensweisen gemäß Artikel 295 CP missbräuchliche Verfügungen über das Unternehmensvermögen, aber keine Aneignung oder eine definitive Verletzung der Aushändigungs- oder Rückgabepflicht darstellen. Daher wird von unlauterer Verwaltung gesprochen. Dagegen gilt die Geldabführung gem. Artikel 252 CP zugunsten des Täters oder eines Dritten als Akt der Veruntreuung oder definitiven Verletzung, der mit einer erheblicheren Beeinträchtigung des Rechtsguts einhergeht”.

B.- Die Notwendigkeit der Einrichtung von Compliance-Mechanismen im Unternehmen zur Vermeidung von Fällen wie dem vor das Gericht gestellten.

Darüber hinaus betont das Urteil, dass „eine bewährte Praxis im Unternehmen die Einführung von Programmen zur Einhaltung der Vorschriften ist, die gewährleisten, dass solche Tatbestände nicht begangen werden und anhaltende Geldabführungs- sowie Amtsmissbrauchsaktivitäten erschweren, die ein gutes Compliance-Programm sofort bemerkt hätte.

Das Gericht erinnert daran, dass ein wichtiges Element der Restrukturierung einer guten Unternehmensführung die Einführung von Protokollen für die gute Verwaltung durch die Verwalter von Handelsgesellschaften ist.

Es ergänzt, dass für die gute Führung der Unternehmensverwaltung die Einführung von Compliance-Programmen, die solche Fälle verhindern, unerlässlich ist, da die interne Kontrolle in Unternehmen Straftaten durch Führungskräfte verhindert. Dazu heißt es: „Wenn ein angemessenes Compliance-Programm vorläge, würden Fälle wie der vorliegende schwieriger vorfallen, während ohne dieses die Mehrheit der Fälle von Aktivitäten wie die hier angegebenen und bewiesenen Aktivitäten der Veruntreuung von Geldern und Missbrauch der Verwaltung nicht bekannt werden und gewartet werden muss, dass wie in diesem Fall das Finanzamt eingreift, um den Steuerbetrug bei der importierten Kohle festzustellen und die Veruntreuung durch den Wiederholungstäter aufzudecken.“

Damit bestätigen die Richter die Wichtigkeit der Einführung dieser Compliance-Programme in Handelsgesellschaften, und fügen als Neuheit hinzu, dass diese (i) nicht nur zur Vermeidung der Übertragung der strafrechtlichen Verantwortung auf das Unternehmen im Falle von von Führungskräften und Angestellten begangenen Straftaten dienen sollten, (ii) sondern auch zur Vermeidung von Straftatbeständen der Veruntreuung und unlauteren Verwaltung.

Wie lange muss ich Unterhalt für meine Kinder bezahlen?

Eine der häufigsten Fragen, die Eltern stellen, die zu Unterhaltszahlungen verpflichtet sind, lautet: Wie lange muss ich Unterhalt zahlen?

Die erste Antwort, die wir darauf geben können, und die schon 70% der Eltern, die diese Frage stellen, antwortet, ist: Die Unterhaltspflicht endet NICHT mit Erreichen der Volljährigkeit. Dies wäre eine objektive Tatsache, die den Eltern helfen würde, genau zu bestimmen, wann ihre Unterhaltspflicht endet. Allerdings ist ein achtzehnjähriger Jugendlicher in der Realität, insbesondere heutzutage, üblicherweise weit davon entfernt, wirtschaftlich unabhängig zu sein, es sei denn, er ist ein Sport- oder Show-Star.

Die Antwort auf die Frage, mit der dieser Artikel betitelt ist, lautet also: Wenn Ihr Kind die wirtschaftliche Selbstständigkeit erreicht. Dies ist das allgemeine Kriterium, neben dem Ableben des Unterhaltspflichtigen oder des Unterhaltsberechtigten, allerdings räumt der Artikel 152 des span. Bürgerlichen Gesetzbuchs zwei Fälle ein, die in unserer Gesellschaft immer öfter vorkommen: (i) wenn der Unterhaltsberechtigte einen Beruf oder eine Beschäftigung ausüben kann, sodass er keinen Unterhalt benötigt, oder (ii)wenn das Unterhaltsbedürfnis auf ein Fehlverhalten oder mangelnden Eifer des Unterhaltsberechtigten bei der Arbeit zurückzuführen ist.

Diese beiden Fälle kommen immer häufiger bei Kindern über 23 Jahren ohne Berufsausbildung vor, was bei dem unterhaltspflichtigen Elternteil für Unsicherheit darüber sorgt, wie weit seine oder ihre Verpflichtung reicht. Wie wir bereits gesagt haben, endet die Unterhaltspflicht der Eltern nicht mit der Volljährigkeit des Kindes, sondern bleibt bis zum Abschluss dessen akademischer oder beruflicher Ausbildung bestehen. Die Ausbildung kann im Falle von Universitätsstudien bis zum 23. Lebensjahr dauern, und wenn anschließend ein Aufbau- oder Masterstudium absolviert wird, sogar zwei bis drei Jahre länger. Nach dem 25./26. Lebensjahr ist es nicht üblich, weiterhin Unterhalt zu zahlen, außer in Fällen von Kindern mit einer Behinderung, die ihren Zugang zur Arbeitswelt erschwert oder verhindert.

Vor Kurzem hat das Landgericht Albacete die Unterhaltszahlungen, die ein Vater seiner 24 Jahre alten Tochter zahlte, aufgrund von „nicht erfolgter Ausnutzung” ihrer Studien eingestellt, da sie die letzten drei Schuljahre damit verbracht hatte, das letzte Jahr des Abiturs zu besuchen, ohne ein einziges Fach zu bestehen. Das Urteil argumentiert, dass „es nicht zulässig ist, dem Vater das finanzielle Opfer, das die Unterhaltszahlung darstellt, abzuverlangen, ohne dass seine Tochter die Zeit nutzt, sich angemessen zu bilden, um sich einen Lebensunterhalt verdienen und selbstständig werden zu können”.

Schlussendlich gibt es keine einzige definitive Antwort auf die Frage, da diese vom jeweiligen Fall abhängt. Wir können allerdings folgende grundlegenden Ideen festhalten:

Die Unterhaltspflicht erlischt nicht mit der bloßen Tatsache des Erreichens des Vollljährigkeit.
Die Unterhaltspflicht währt fort, solange das Kind sich in Ausbildung befindet, und
Die Unterhaltspflicht kann hinfällig werden, wenn ein volljähriges Kind die wirtschaftliche Unabhängigkeit aufgrund seines Verhaltens oder fehlenden Eifers bei der Arbeit nicht erreicht.

Zuletzt ist es wichtig, zur Kenntnis zu nehmen, dass Angelegenheiten wie das Erlöschen der Unterhaltspflicht nicht einseitig durch das unterhaltspflichtige Elternteil entschieden werden können, sondern eine Einigung zwischen beiden Parteien erzielt werden muss, welche schriftlich festzuhalten und vom volljährigen Kind sowie von dem unterhaltsberechtigten Elternteil zu unterzeichnen ist. Im Streitfall muss ein Gerichtsverfahren eingeleitet werden und die Unterhaltspflicht erlischt erst dann, wenn das entsprechende Urteil gefällt wird.

Neues zur europäischen Datenschutzverordnung

Am 4. Mai 2016 wurde die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten und zum freien Datenverkehr veröffentlicht, die üblicherweise als Allgemeine Datenschutzverordnung (DSGVO) bezeichnet wird. Diese Verordnung zielt darauf ab, die Bestimmungen über die Rechte in Bezug auf den Schutz der Privatsphäre und den Datenschutz zusammenzuführen und gemeinsame Sicherheitsstandards im digitalen Umfeld in den Ländern der Europäischen Union zu gewährleisten.

Der Stichtag für den Übergang von der Richtlinie, die durch die oben genannte Verordnung ersetzt wurde, ist der 6. Mai 2018, und ihre Bestimmungen werden am 25. Mai 2018 in vollem Umfang anwendbar sein. Es lohnt sich also zu wissen, welche Änderungen oder Anpassungen von den Unternehmen vorgenommen werden müssen, um die Einhaltung der neuen Datenschutzverordnung zu gewährleisten. Dies ist keine triviale Angelegenheit. Die von der spanischen Datenschutzbehörde (AEPD) verhängten Bußgelder sind erheblich. So kann die Nichteinhaltung der Datenschutzverordnung durch Unternehmen mit Strafen von bis zu 20.000.000 Euro oder 4 % des Jahresumsatzes des Unternehmens geahndet werden, je nachdem, welcher Betrag höher ist.

Die spanische Gesetzgebung zum Datenschutz ist sicherlich eine der fortschrittlichsten und gründlichsten in der Region, und zwar in einem Maße, dass sogar die europäische Verordnung von mehreren Bestimmungen des geltenden Organgesetzes 15/1999 vom 13. Dezember über den Schutz personenbezogener Daten (LOPD) inspiriert wurde. Aus diesem Grund dürfte die Anpassung an die neue europäische Verordnung für spanische Unternehmen, die bereits die geltende Gesetzgebung einhalten, kein großes Problem darstellen. Es lohnt sich jedoch, einige der Änderungen oder Ergänzungen zu bedenken, die die Umsetzung für diejenigen mit sich bringen wird, die für die Verarbeitung von Daten mit bestimmten Methoden verantwortlich sind, um sich an diese Änderungen anzupassen.

Nachstehend sind einige der wichtigsten Entwicklungen aufgeführt:

Obwohl die Europäische Datenschutzverordnung noch weitere Änderungen mit sich bringt und die Erklärungen zu den einzelnen Änderungen sehr umfangreich sind, sollen in diesem Artikel nur einige Hinweise gegeben werden, damit die Unternehmen die Bedeutung der Verordnung, die in Kürze vollständig in Kraft treten wird, nicht außer Acht lassen.

Aufgrund der vorgenannten Verordnung liegt bereits ein Vorschlag für eine neue LOPD vor, die diejenige von 1999 ersetzen und vollständig an die Bestimmungen der neuen Verordnung angepasst werden soll.

Gutschriftsystem der Disziplinarordnung des Städtebaugesetzes der Balearischen Inseln

Das vor Kurzem verabschiedete Städtebaugesetzes der Balearischen Inseln zielt darauf ab, durch die Einführung neuer Maßnahmen wie die direkte und indirekte Kompetenz des Consell Insular (Agentur für städtische Vorschriften) auf geschütztem ländlichen Boden, mehr Klarheit bei der Abtretung von Kompetenzen bei kommunaler Passivität, eine dynamischere Regelung für die Erteilung von Befugnissen zur Erfüllung der Anordnungen zur Wiederherstellung der Rechtmäßigkeit, Erleichterung und Klärung der Inspektionsarbeit, unter anderem, den Wirkungsbereich der Städtischen Vorschriften zu stärken.

Unbeschadet der von dem Gesetz entwickelten Maßnahmen und Mittel ist zudem ein neues System für Gutschriften bei den Sanktionen vorgesehen, die aufgrund von den im Anschluss aufgeführten Verstößen gegen die städtische Ordnung verhängt werden. Ihr Zweck ist:

Im ersten Falle geht es um die freiwillige Anerkennung der Verantwortung und den ausdrücklichen Verzicht auf jedweden Schritt oder Rechtsbehelf gegen die Sanktion, wofür eine Gutschrift von 20% der Geldstrafe gewährt wird. Wenn im obigen Falle die Anerkennung mit der Zahlung einhergeht, beträgt die Gutschrift 40%, sodass nur 60% der entsprechenden Geldstrafe gezahlt werden müssen.

In Bezug auf die Legalisierung wird die Geldstrafe um 95% reduziert, wenn die Legalisierung innerhalb der von der Verwaltungsbehörde gewährten Frist (2 Monate) beantragt und erzielt wird. Die Gutschrift beträgt 80%, wenn die Legalisierung beantragt wird, nachdem die genannte Frist von 2 Monaten abgelaufen ist. Die Wiederherstellung der veränderten physische Realität vor der Verkündung der Entscheidung, die diese anordnet, reduziert die Sanktion um 90%. Wenn die Wiederherstellung der Realität nach der Entscheidung, aber innerhalb der freiwilligen Frist erfolgt, beträgt die Reduzierung 80%.

Damit soll erreicht werden, dass die Bürger freiwillig die Maßnahmen zur Anpassung an die Rechtmäßigkeit vornehmen und dafür bedeutende Reduzierungen der entsprechenden Sanktionen in Anspruch nehmen können.

Verspätung und Annullierung von Flügen: Die Verpflichtung, den Passagier zu entschädigen

Die große Mehrheit der oft Reisenden kennt das Gefühl der Hilflosigkeit und des Zeitverlusts, dass man in den langen Wartezeiten in den Flughäfen erleidet, wenn sich die geplante Flugreise um mehrere Stunden verspätet.

Obwohl wir alle wissen, dass wir als Passagiere bestimmte Rechte haben, beschränken wir uns in den meisten Fällen darauf, dem uns betreuenden Personal unsere Unzufriedenheit zum Ausdruck zu bringen. Wenn wir dann am Zielflughafen angekommen sind (mit mehreren Stunden Verspätung), bleibt alles bei einem Wutanfall, den wir nach kurzer Zeit wieder vergessen. Mit der Ausnahme, dass unsere Urlaubspläne erheblich gestört worden sind, reklamieren wir die verlorene Zeit bei den Fluggesellschaften nicht. Dies liegt meistens an der Unkenntnis der Vorgehensweise, an unserer Bequemlichkeit oder an der Überzeugung, dass eine einfache außergerichtliche Forderung völlig nutzlos sein wird.

Nun, die Wahrheit ist, dass der Prozess einfacher ist, als es scheint und dass immer mehr Fluggesellschaften dazu bereit sind, ohne weitere Diskussion ihre Verantwortung zu übernehmen, indem sie die in den geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Entschädigungen gewähren, gerade weil der Verbraucher besser informiert ist und sich seiner Rechte bewusst ist. Dies hat sich niedergeschlagen in zahlreichen Urteilen unserer Gerichte zugunsten der Fluggäste.

[roto lado=“left“ texto=“Zur Berechnung der Verspätung wird von der Ankunft des Flugzeugs am Zielort ausgegangen“]

Es ist daher angebracht zu wissen, was wir im Falle einer Verspätung oder Annullierung unseres Fluges zu tun haben und an wen wir uns wenden müssen. Ausgangspunkt ist das grundlegende Gesetz, welches die Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste regelt. Dies ist die Verordnung 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004, deren Verfügungen integriert werden müssen, und ergänzt durch die Auslegung des besagten Rechtskorpus, die der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft formuliert hat. Dadurch wird ein Rahmen für Ausgleichsleistungen gestaltet, der sich durch folgende Punkte auszeichnet:

– Fluggäste von verspäteten Flügen werden denen von annullierten Flügen gleichgestellt. Diese Gleichstellung gilt, wenn die Verspätung 3 Stunden überschreitet.

– Zur Berechnung der Verspätung wird von der Ankunft des Flugzeugs am Zielort ausgegangen. Als Ankunftszeit gilt der Moment, in dem mindestens eine der Flugzeugtüren geöffnet wird und die Fluggäste das Flugzeug verlassen können.

– Folgende Entschädigungen sind im Falle einer Verspätung oder Annullierung vorgesehen:

– Die vorgesehenen Entschädigungen können reduziert werden, wenn das Luftfahrtunternehmen einen alternativen Transport anbietet.

– Es gibt kein Recht auf Entschädigung, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen kann, dass die Verspätung oder Annullierung auf außerordentliche Umstände zurückzuführen ist, die auch dann nicht hätten vermieden werden können, wenn alle angemessenen Maßnahmen ergriffen worden wären. Im Allgemeinen haben technische Probleme des Flugzeugs nicht diese Eigenschaft der außerordentlichen Umstände.

Das Recht auf Entschädigung entsteht automatisch, wenn die beschriebenen Umstände gegeben sind. Der Fluggast muss nur die tatsächliche Existenz der Verspätung (oder Annullierung) beweisen. Daher ist es im Moment der Verspätung oder Annullierung wichtig, so viel Beweismaterial wie möglich zu sammeln (Bordkarte, Fotos der Anzeigetafeln des Flughafens, auf denen die Zeit und die Verspätung zu sehen sind, Informationen über die Ankunftszeit des Flugs am Zielort, …).

[roto lado=“right“ texto=“Es besteht die Möglichkeit, sich an Verbraucherzentralen zu wenden und letztlich an die Gerichte, durch das Einlegen der entsprechenden Rechtsbeschwerde“]

Aber neben den vorgesehenen Beträgen können auch zusätzliche Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden: erlittene Schäden oder Verluste, die eine Folge der Verspätung sind, einschließlich moralischer Schäden. Diese zusätzliche Entschädigung erfordert nicht nur den Beweis der Verspätung, wie im vorherigen Fall, sondern eine direkte Ursache-Wirkungs-Beziehung der Verspätung und der als Folge dieser Verspätung tatsächlich entstandenen Schäden.

Wenn wir die Rechte, die wir als Fluggäste haben, kennen und wissen, in welchen Fällen wir sie einfordern können und mit welchen Beträgen, fehlt nur noch zu wissen, an wen wir uns wenden müssen, um unser Ansinnen zu befriedigen. Erstens kann die Forderung direkt an die Fluggesellschaft gerichtet werden, entweder an deren Schaltern am Flughafen oder über deren Website. Die meisten Luftfahrtunternehmen haben einen Beschwerdebereich, in dem Onlineanträge gestellt werden können. Auch wenn in der ersten Antwort oft jegliche Entschädigungszahlung verneint wird, empfiehlt es sich, auf die zwingende Befolgung der besagten Verordnung 261/2004 zu bestehen, um die Zahlung des geforderten Betrags zu erreichen.

Es besteht die Möglichkeit, sich an Verbraucherzentralen zu wenden und letztlich an die Gerichte, durch das Einlegen der entsprechenden Rechtsbeschwerde. Letzteres Verfahren ist dann am häufigsten, wenn neben der vorgesehen normalen Entschädigung auch ein zusätzlicher Schadenersatzanspruch aufgrund erlittener Schäden und Verluste geltend gemacht werden soll.

Artikel von Marina Villalonga Cladera, Rechtsanwältin des Bufete Buades.

Kurze Anmerjungen zum Brexit

Nachdem wir in den Sog des britischen Referendums gezogen wurden, nach dem schon berühmten Trending Topic #Bregret der sozialen Netzwerke, nach unseren eigenen Wahlen und der mühseligen Regierungsbildung, müssen wir nun zu unserer täglichen Routine zurückkehren und die politischen, rechtlichen und steuerlichen Konsequenzen des jetzt in Zweifel gezogenen und/oder nuancierten Austritts des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union analysieren.

1.Der Ablauf des Austritts Großbritanniens:

Abgesehen von Spekulationen, müssen wir das Ergebnis des Referendums berücksichtigen. Deshalb muss der Austritt aus verfahrenstechnischer Sicht durch die Anwendung von Artikel 50 des Vertrags von Maastricht über die Europäische Union erfolgen.

Im Gegensatz zu dem, was viele glauben, ist es der austrittswillige Mitgliedstaat, der seinen Willen dem Europäischen Rat mitteilen muss, und nicht umgekehrt. Sobald der Antrag des Vereinigten Königreichs gestellt ist, ist der Europäische Rat verantwortlich für die Genehmigung des Beginns der Verhandlungen und für die Aufsicht über diese Verhandlungen und das erzielte Abkommen.

Bemerkenswert ist, dass sich das Vereinigte Königreich, zumindest offiziell, nicht an den Sitzungen oder Entscheidungen des Europäischen Rates oder des Rates der Europäischen Union beteiligen darf.

Damit das Austrittsabkommen gütig wird, muss das Europäische Parlament diesem zustimmen, bevor der Rat es endgültig verabschiedet. Wenn also das Europäische Parlament dagegen ist, muss das Abkommen erneut verhandelt werden.

Nach der Zustimmung des Europäischen Parlaments muss schließlich der Rat der Europäischen Union entscheiden, ob er das Abkommen mit qualifizierter Mehrheit annimmt. Dafür müssen 72 % der die teilnehmenden Mitgliedstaaten vertretenden Ratsmitglieder zustimmen, die mindestens 65 % der Bevölkerung der besagten Staaten ausmachen müssen.

Das Austrittsverfahren sollte innerhalb von zwei Jahren nach der formellen Mitteilung des Vereinigten Königreichs abgeschlossen sein. Es wird jedoch erwartet, dass das Verfahren der ausdrücklichen Zustimmung der Parlamente einiger Mitgliedstaaten erfordert, weshalb angenommen wird, dass der Prozess etwa vier Jahre dauern wird, und gemeinsam die entsprechende und notwendige Verlängerung vereinbart wird.

2. Unterschiedliche Annahmen über die künftigen Beziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich:

Um die zu erwartenden rechtlichen Konsequenzen zu verstehen, ist es notwendig, die verschiedenen Szenarien zu kennen, die die Beziehungen zwischen der Union und dem Vereinigten Königreich bestimmen werden. Zur besseren Erläuterung der verschiedenen Möglichkeiten verweisen wir auf die zurzeit bestehenden Beziehungen zu Drittländern:

Erstens gibt es das sogenannte Norwegen-Modell: Das Vereinigte Königreich könnte der Europäischen Freihandelszone (EFTA) beitreten, dem derzeit Norwegen, Island, Liechtenstein und die Schweiz angehören. Als Mitgliedstaat der EFTA gäbe es die Möglichkeit, dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) beizutreten. In diesem Fall wäre das Vereinigte Königreich NICHT Teil der Union, könnte aber vom gemeinsamen Markt profitieren.

Allerdings ist das Hauptproblem der hohe Grad der Umsetzung von EU-Recht, sodass bezüglich der nationalen Souveränität eine schlechtere Position gegeben wäre, da Gesetzgebung übernommen werden muss, bei deren Verhandlung und Verabschiedung nicht teilgenommen wurde.

Zweitens haben wir das sogenannte Schweizer Modell, welches eine Vielzahl bilateraler Verträge zu jeweils bestimmten Themen erfordert. Anders als bei der Option Norwegen würde das Recht der Union nicht in Großbritannien gelten, sondern nur die Bestimmungen der bilateralen Assoziierungsabkommen. Letztlich wäre es eine je nach Thema andere Handelsbeziehung, abhängig davon, ob es ein Assoziierungsabkommen dazu gibt oder nicht.

Allerdings war das Thema Einwanderung einer der Schwerpunkte der Kampagne für den Brexit. Aus diesem Grund bezweifle ich, dass dem Vereinigten Königreich ohne den freien Personenverkehr eine offene bilaterale Beziehung erlaubt wird, auch wenn dies eine destabilisierende Wirkung hätte.

Schließlich die Option Drittländer, in der die Union dem Vereinigten Königreich keine bevorzugte Beziehung bezüglich anderer Handelspartner der Union gewähren würde. Es könnten spezifische Handelsbeziehungen durch multilaterale Abkommen konkretisiert werden, wie die im Rahmen der Welthandelsorganisation getroffenen Vereinbarungen.

Dies ist die Option, die dem Vereinigten Königreich die größte Autonomie geben könnte, aber weniger Privilegien in Bezug auf die Beziehungen mit der EU und den Ländern, aus denen sie besteht.

3. Rechtliche und steuerliche Folgen des Brexits:

Wie wir bereits dargestellt haben, ist es offensichtlich, dass die Auswirkungen des Brexits davon abhängen, welcher Beziehungsrahmen gemäß Artikel 50 des Vertrags der Europäischen Union zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union vereinbart wird, wozu es im Moment keine Gewissheiten gibt.

Mit dem Ziel einer kurz gefassten Analyse möglicher Konsequenzen müssen wir von einer Situation ausgehen, in der keine Einigung vorliegt.

In Bezug auf die Ermittlung der anzuwendenden Rechtsordnung in den grenzüberschreitenden Beziehungen ist es üblich, dass die EU-Vorschriften auch dann gelten, wenn eine der Parteien kein Mitgliedstaat ist. Dies bedeutet, dass viele europäische Rechtsinstrumente durch die Gerichte der Mitgliedstaaten anzuwenden sind, unabhängig davon, ob der Sachverhalt mit Mitgliedstaaten oder Drittstaaten verbunden ist. Wir sehen dies in Bezug auf Verträge und vertragliche Verpflichtungen, geregelt durch den Verordnungen Rom I bzw. II.

Auf der anderen Seite gelten die Regeln der Zuständigkeit, Anerkennung und Vollstreckung von Urteilen und Rechtshängigkeit der Verordnung Brüssel Ia, nur mit der Ausnahme, dass der Wohnsitz des Beklagten in einem Mitgliedstaat ist, wodurch die englischen Gerichtsentscheidungen nicht das Privileg der automatischen grenzüberschreitenden Durchsetzung genießen, weshalb ein nationales Verfahren der Vollstreckbarkeit erforderlich wird. Auch gibt es keine Garantie, dass ein Richter eines Mitgliedstaats ein Verfahren aussetzen könnte (oder es ablehnt), weil es im Vereinigten Königreich ein ähnlich gelagertes Verfahren gibt, dessen Auflösung prinzipiell anerkannt werden könnte.

Ein Austritt aus der Union würde den Briten erlauben, die volle Zuständigkeit in Steuerfragen zu übernehmen, vor allem im Hinblick auf die Mehrwertsteuer, die Verbrauchssteuern auf Tabakprodukte, alkoholische Getränke und Brennstoffe, sowie auf Zölle.

Da die Regeln des freien Kapitalverkehrs nicht gelten, kann die Besteuerung von Unternehmensgruppen ernsthaft beeinträchtigt werden, da diese Gruppen nicht von der Niederlassungsfreiheit, der Erbringung von Dienstleistungen zwischen Unternehmen der gleichen Gruppe usw. profitieren können.

Bei der Einkommensteuer nicht ansässiger natürlicher und juristischer Personen ohne eine feste Niederlassung in Spanien müssen diese einen höheren Steuersatz zahlen als ansässige eines Mitgliedstaates. Ebenso werden – zunächst – auch nicht die Folgen des Urteils des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften vom 3. 9. 2014 anzuwenden sein, durch welches die diskriminierende Behandlung Gebietsansässiger und Gebietsfremder (aber ansässig in einem Mitgliedsstaat) beseitigt wird.

In anderen Angelegenheiten wie bei Versicherungen und Rückversicherungen, Banken, Wettbewerbsrecht, Datenschutz, E-Commerce, Energie und Telekommunikation, sind die Konsequenzen vielfältig, abhängig vom Rahmen, in welchem die Beziehungen zwischen dem Vereinigten Königreich und der Union geregelt werden.

4. Politische Auswirkungen:

Obwohl die Option „Leave“ im britischen Referendum vom 23. Juni gewonnen hat, werden wir die politischen Folgen erst sehen, wenn die britische Staatsbürgerschaft verstanden hat, dass sie den Verlust der Unionsbürgerschaft beinhaltet, also den Verlust der Rechte nach Artikel 24 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

Ebenso wird viel über die Situation in Schottland gesprochen, wo die Mehrheit für Europa ist und die Unabhängigkeitsbewegung Teil des täglichen Lebens seiner Einwohner ist. Sehr wahrscheinlich wird es bei den zu realisierenden Verhandlungen versuchen, dass der Austritt des Vereinigten Königreichs nicht den Seinigen mit einschließt. Dafür wäre es aber notwendig, dass die internationale Gemeinschaft Schottland vorher als Staat anerkennt, wozu die Zustimmung der Generalversammlung der Vereinten Nationen erforderlich wäre. Jedoch würde die Abstimmung in der Generalversammlung nur auf Vorschlag des Sicherheitsrats stattfinden, in dem das Vereinigte Königreich (wie die Vereinigten Staaten, Frankreich, Russland und China) ein Vetorecht haben.

Es gibt viele Spekulationen, aber nur wenige Gewissheiten. Die Wahl des umstrittenen Boris Johnson – bekannt für seine Vergleiche der Union mit Nazi-Deutschland und andere kontroverse Kommentare während der Kampagne – zum Chef des „Foreign Office“ verheißt keine schnelle, geordnete und zufriedenstellende Lösung für die beiden Parteien. Es gibt aber auch viele Stimmen, die in dieser Wahl einen Weg zu einem Scheitern einer ersten Verhandlungsrunde sehen, der den Weg zu einer zweiten Runde ebnen würde, die weniger europafeindlich und mit mehr Willen zur Einigung geführt werden würde. Verlieren wir nicht die Hoffnung!

Daher müssen wir sehr aufmerksam sein, um zu sehen, wie sich die Verhandlungen entfalten und so die Folgen dieser (unumkehrbaren?) Entscheidung zu beurteilen.