Internationale Rechtslage und anzuwendende Gesetze bei der Sozialversicherung auf Sportbooten
In unserer Region, in der die nautische Erholung an der Tagesordnung steht, wird immer wieder die Frage der Sozialversicherung der Besatzung von Sportbooten aufgeworfen. Obwohl der Heimathafen auf spanischem Hoheitsgebiet ist, fährt das Boot unter ausländischer Flagge und der Schiffsführer ist meistens nicht spanischer Staatsangehöriger.
Denken Sie zum Beispiel an einen Arbeitsunfall, der einem Arbeitnehmer passiert, der unter den beschriebenen Umständen als Mitglied der Besatzung arbeitet und zum Zeitpunkt des Unfalls keine Sozialversicherung hatte. Wäre in diesem Fall der Arbeitgeber verantwortlich für die eventuelle Invaliditätsrente?
Die Antwort erscheint im Prinzip logisch: Da das Sportboot seinen Heimathafen auf spanischem Hoheitsgebiet hat und der Arbeitnehmer Spanier ist und seinen ständigen Wohnsitz in Spanien hat, ist das anzuwendende Recht bezüglich der Sozialversicherung das spanische und die Frage der territorialen Gerichtsbarkeit ist Sache der spanischen Gerichte.
Allerdings muss diese logische Argumentation widerlegt werden, wie ein Urteil der Sozialkammer des Obersten Gerichtshofs der Balearen vom 4. November 2015 (Berichterstatter Herr Alejandro Roa Nonide) mit entsprechender Begründung ausführt. Darin werden in einem Großteil der Fälle die internationale Zuständigkeit der spanischen Gerichte und die Anwendung der spanischen Rechtsvorschriften zur Sozialversicherung abgelehnt.
Die für die Lösung des beschriebenen Falles zu berücksichtigenden Regelungen sind das Organisationsgesetz der Justiz (LOPJ) in Bezug auf die Zuständigkeit der spanischen Gerichte und der Artikel 12 in Verbindung mit dem Artikel 7 des Sozialversicherungsgesetzes (LGSS) und der Artikel 1.5 des Gesetzes der Rechte der Arbeitnehmer (ET) in Bezug auf das Abweisen der Pflicht zur Sozialversicherung.
Ebenso sind private Wasserfahrzeuge, gemäß dem Artikel 6.1 des Übereinkommens über die Hohe See des Jahres 1958 und dem Artikel 92.1 des Seerechtsübereinkommens von 1982, Hoheitsgebiet des Staates, zu dem sie aufgrund ihrer Flagge gehören, mit der entsprechenden Unterwerfung unter seine Rechtsvorschriften. Gleichermaßen liegt gemäß dem Artikel 6 des Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 die erste Gerichtsbarkeit in der Parteiautonomie, es sei denn, das Ergebnis wäre, dass dem Arbeitnehmer der Schutz zwingender Bestimmungen entzogen wird. In diesen Fällen wäre die Gerichtsbarkeit in dem Land, in welchem der Arbeitnehmer in Erfüllung seines Vertrages die Dienstleistungen erbringt. Dabei fügt der besagte Artikel hinzu, dass die Gesamtheit der Umstände des Arbeitsvertrags oder des Arbeitsverhältnisses engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweisen könnte. Diese letzte Hervorhebung macht es notwendig, die Konfiguration der in jedem Fall tatsächlich auftretenden Umstände zu untersuchen. Und meines Erachtens sind im oben beschriebenen Fall nicht die nationalen Elemente vorhanden, die dem spanischen Rechtssystem zuschreiben könnten, die eventuelle Reklamation zu schützen, wodurch auch die Anwendung des Artikels 126 des Sozialversicherungsgesetzes als unangebracht betrachtet werden muss.
[roto lado=“left“ texto=“Die Tatsache, dass das Schiff, als Arbeitsplatz, seinen Heimathafen im spanischen Hoheitsgebiet hat, bedeutet nicht, dass die Erbringung der Dienstleistungen in Spanien stattgefunden hat, da das Schiff im Einklang mit den zitierten internationalen Normen eine spezifische territoriale Berücksichtigung hat“]
So muss zum Beispiel untersucht werden, ob der Arbeitsplatz ausschließlich das Boot war, auch wenn der Arbeitnehmer zum Beispiel Reparatur- und Wartungsarbeiten wahrgenommen hat, ob Aufgaben auf dem Land erledigt wurden, ob das Boot in internationalen Gewässern unterwegs war usw.
Die Tatsache, dass das Schiff, als Arbeitsplatz, seinen Heimathafen im spanischen Hoheitsgebiet hat, bedeutet nicht, dass die Erbringung der Dienstleistungen in Spanien stattgefunden hat, da das Schiff im Einklang mit den zitierten internationalen Normen eine spezifische territoriale Berücksichtigung hat; und die Verwendung des Begriffs „Heimathafen“ wird von der spanischen Gesetzgebung und Rechtsprechung dafür benutzt, um den Arbeitsplatz in Fällen eines innerspanischen Konflikts zu lokalisieren, und dieser ist, wie es nicht anders sein kann, bei der Aktivität auf dem Meer an Bord.
Beginnend mit der Anwendung der obigen gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf Artikel 25 des Organisationsgesetzes der Justiz (LOPJ) ist zu beachten, dass der erste Absatz, in Bezug auf die Verpflichtungen des Arbeitsvertrages und die Zuständigkeit der spanischen Gerichte, Folgendes erfordert: dass die Leistungen in Spanien erbracht wurden oder dass der Vertrag auf spanischem Hoheitsgebiet geschlossen wurde, dass der Beklagte seinen Wohnsitz oder eine Agentur, Filiale, Niederlassung oder irgendeine andere Vertretung in Spanien hat, dass der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber die spanische Staatsangehörigkeit hat, ungeachtet des Ortes der Dienstleistung oder des Vertrages und, im Falle von Schiffsverträgen, dass dem Vertrag ein in Spanien von einem spanischen Arbeiter empfangenes Angebot vorausging. Und der dritte Absatz dieses Artikels, in Bezug auf Ansprüche auf Sozialversicherung, erfordert, dass im Falle von Klagen der Beklagte ein spanisches Unternehmen sein muss, oder einen Firmensitz, Niederlassung oder irgendeine andere Vertretung in Spanien haben muss. All dies sind Umstände, die sich in dem in diesem Artikel beschriebenen Fall nicht geben, weshalb die spanische Gerichtsbarkeit abgelehnt werden muss.
[roto lado=“right“ texto=“Der Artikel 1.5 des Gesetzes der Rechte der Arbeitnehmer (ET) stellt das Schiff als Arbeitsplatz fest, wenn es um die Verortung in eine spanische Provinz geht, und geht dabei vom Heimathafen aus. Aber diese gesetzliche Regelung gilt für spanische Schiffe, zur Feststellung eines Bezugspunktes, welcher logischerweise derjenige ist, wo die meiste maritime Aktivität stattfindet, weshalb der Oberste Gerichtshof Spaniens diesen Ort als den Hauptort der realen Aktivität etabliert“]
In Bezug auf die wesentlichen nationalen Vorschriften stellt der Artikel 1.5 des Gesetzes der Rechte der Arbeitnehmer (ET) das Schiff als Arbeitsplatz fest, wenn es um die Verortung in eine spanische Provinz geht, und geht dabei vom Heimathafen aus. Aber diese gesetzliche Regelung gilt für spanische Schiffe, zur Feststellung eines Bezugspunktes, welcher logischerweise derjenige ist, wo die meiste maritime Aktivität stattfindet, weshalb der Oberste Gerichtshof Spaniens diesen Ort als den Hauptort der realen Aktivität etabliert. Außerdem darf der Standort des Schiffs auf der einen Seite – dieser kann regelmäßig in einem spanischen Hafen sein – nicht als bestimmend angesehen werden, wenn auf der anderen Seite die Flagge des Schiffs ausländisch ist und die Dienstleistung des Arbeitnehmers auf dem Schiff erbracht wurde, welches die wirklich entscheidenden Elemente sind. Auch in diesem Falle sind wir nicht innerhalb der Voraussetzungen von Absatz 4 dieses Artikel 1, da das spanische Arbeitsrecht nur für diejenige Arbeit gilt, die von spanischen Arbeitnehmern geleistet wird, die in Spanien unter Vertrag genommen wurden und die im Dienste spanischer Unternehmen im Ausland arbeiten.
Auch Artikel 7 des Sozialversicherungsgesetzes sieht die Einbeziehung in das System der sozialen Sicherheit der Spanier und Ausländer mit Wohnsitz in Spanien vor, sofern sie als Angestellte im Inland tätig sind. Da die Dienstleistung auf einem ausländischen Schiff erbracht wird, kann das Territorialitätsprinzip nicht durch die bloße Lage des Schiffes ausgedehnt werden, da diese These zur Sozialversicherungspflicht für alle Besatzungen ausländischer Schiffe führen würde, die an spanischen Häfen anlegen. Dabei muss man auch berücksichtigen, dass das Schiff außerhalb der spanischen Häfen gewesen sein kann.
Auch die Behauptung der Unanwendbarkeit der vorgenannten internationalen Übereinkommen muss abgewiesen werden, da, wie wir gesehen haben, private oder Handelsschiffe Hoheitsgebiet desjenigen Staates sind, zu dem sie aufgrund ihrer Flagge gehören, mit der entsprechenden Unterwerfung unter seine Rechtsvorschriften. Es ist wahr, dass die spanische Zuständigkeit bei Klagen in der Sozialgerichtsbarkeit vom vorher untersuchten Organisationsgesetz der Justiz bestimmt wird, und dass diese die wichtigste rechtliche Ausgestaltung zur Gerichtsbarkeit ist; es ist aber nicht weniger wahr, dass die Übereinkommen anzeigen, dass die Flagge ein wesentliches Element für die Zuschreibung der Staatszugehörigkeit des Wasserfahrzeugs ist, zumindest auf hoher See. Das bedeutet aber nicht, dass es außerhalb dieser die nationale Flagge und Gerichtsbarkeit verliert. Und was die spanische Sozialversicherung angeht, sind es die spanischen Vorschriften, die die internationale Gerichtsbarkeit bestimmen, wie oben dargelegt.
Gemäß Artikel 6 des Übereinkommens von Rom über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19. Juni 1980 ist im Falle von ausländischen Voraussetzungen die ausdrückliche Unterwerfung die erste Gerichtsbarkeit. Es sollte nun aber auch die in der genannten Regelung erwähnte Ausnahme betrachtet werden: Wenn „sich aus der Gesamtheit der Umstände ergibt, dass der Arbeitsvertrag oder das Arbeitsverhältnis engere Verbindungen zu einem anderen Staat aufweist; in diesem Fall ist das Recht dieses anderen Staates anzuwenden.“ Daher müssen diese Umstände beurteilt werden, indem untersucht wird, ob die internationalen Elemente durchgehend und solide sind, wie zum Beispiel die Staatsangehörigkeit des Arbeitgebers oder des beklagten Unternehmens, die Flagge des Schiffes, die Erbringung von Dienstleistungen an Bord, der Inhalt des zugrunde liegenden Arbeitsvertrags, Aufenthalte außerhalb des Heimathafens, ob die Situation der gesamten Besatzung und dem Kapitän vorher bekannt war, ob letztere während der Jahre die entsprechende Vergütung aufgrund des Fehlens der spanischen Sozialversicherung bekommen haben, ob das Unternehmen deshalb eine private Krankenversicherung abgeschlossen hat, die die Leistungen abdeckt, welche die Arbeiter benötigen usw.
Diese Umstände werden es unmöglich machen, dass die rechtlichen Bindungen an den spanischen Staat als enger betrachtet werden, wobei andere, eher familiäre Bindungen, wie der familiäre Wohnsitz und die Nationalität nicht ausreichen, weshalb die erstgenannten Umstände zwangsläufig vorherrschen. Im Zusammenhang mit dieser Rechtsfrage könnte die Rechtsprechung zu den Billigflaggen angeführt werden, um die Hindernisse der Anwendung der Gerichtsbarkeit zu erhalten. Verschiedene Urteile Oberster Landesgerichte der spanischen Justiz könnten zitiert werden, um den besagten Artikel 6 – als Ausnahme konfiguriert – zu analysieren und die Bindung an das Rechtssystem zu erhalten, das am meisten mit dem Arbeitsvertrag verbunden ist. Zum Beispiel das Urteil des Obersten Gerichtshofs der Kanarischen Inseln vom 17. Oktober 2013, der einen Fall untersucht, in welchem ein Spanier dazu übergeht, in Unternehmen gemischter Nationalität zu arbeiten, wo es aber nötig zu sein scheint, dass die meisten Elemente des Einschiffungsvertrags dieses Arbeitsverhältnis mit der Rechtslage jenes Staates verbindet. Oder das Urteil des Obersten Gerichtshofs von Galizien vom 26. April 2004, in dem es heißt, dass in erster Linie die getroffene Wahl des anzuwendenden Rechts berücksichtigt werden muss und das Gesetz der Flagge für nichtig erklärt werden kann, wenn in der Tat engere Verbindungen mit einem anderen Staat bestehen. In diesem vom Gericht untersuchten Fall war der Arbeitnehmer ein Spanier, der bereits vorher von einer spanischen Firma beschäftigt worden war, in welcher die spanischen Angebote empfangen wurden, wodurch nur die Domizilierung des beklagten Unternehmens blieb, und daher keine Ausnahmen darstellen, die im hier analysierten Fall eine Rolle spielen könnten.
Gewiss stehen wir vor einer bestimmten Arbeitsleistung, auf einem Wasserfahrzeug, sodass eine Singularität bezüglich des Ortes der Erbringung der Dienstleistung existiert, was der Hauptgrund ist, der der Kontroverse ihre Besonderheiten gibt. Meiner Auffassung nach, und den dargestellten Fakten folgend, müssen wir jedoch schlussfolgern, dass es keine Pflicht zur Aufnahme und zum Einschluss gibt. Dieses wiederum resultiert aus dem Nichtvorhandensein der spanischen Gerichtsbarkeit des hier aufgeworfenen Falles, was bedeutet, dass die direkte Verantwortlichkeit der Unternehmen nicht festgestellt werden kann, und auch nicht die subsidiäre Verantwortlichkeit der geschäftsführenden Organe.