Schrittweise Wiederaufnahme der Einreise von Reisenden aus Mitgliedsstaaten der Europäischen Unionen, des Schengenraums und anderen Ländern
Im Rahmen des Alarmzustandes, in dem sich der spanische Staat infolge der von COVID- 19 ausgelösten Gesundheitskrise befand, erließ die spanische Regierung am 16. März die Verordnung INT/239/2020, per der die Kontrollen an den Binnengrenzen wiederhergestellt wurden, und später die Verordnung INT/270/2020 vom 21. März, per der die Anwendungskriterien einer vorübergehenden Einschränkung von verzichtbaren Reisen aus Drittländern in die Europäische Union und die Mitgliedsstaaten des Schengener Abkommens aus Gründen der öffentlichen Ordnung und Gesundheit festgelegt wurden. Infolgedessen durften während des Alarmzustandes nur (i) spanische Staatsbürger, (ii) Personen mit nachweislichem dauerhaften Wohnsitz in Spanien, (iii) grenzüberschreitende Arbeitnehmer, (iv) Gesundheits- und Altenpflegefachkräfte, die ihrer Arbeit nachgehen, sowie (v) jene Personen, die dokumentarisch Gründe höherer Gewalt oder dringender Notwendigkeit nachweisen konnten, in das spanische Staatsgebiet einreisen. Weiterhin wurde per der Verordnung SND/403/2020 vom 11. Mai die Quarantänepflicht für Reisende aus dem Ausland verhängt.
Nach dem Ende des Alarmzustandes in unserem Land am 21. Juni wurden die Grenzen innerhalb der Gemeinschaft sowie des Schengenraums wieder geöffnet, was die Einreise von Reisenden aus diesen Ländern möglich gemacht hat, einschließlich von Briten, die, obwohl sie nicht zum Schengenraum gehören und sich im Prozess des Austrittes aus der Europäischen Union (EU) befinden, nach wie vor in vollem Umfang über ihre Rechte und Pflichten in Bezug auf die EU verfügen. Portugal stellt eine Ausnahme dar, da nach einer Vereinbarung zwischen beiden Ländern beschlossen wurde, die Einreise der Einwohner bis zum 1. Juli aufzuschieben. Ebenso wurde die Quarantänepflicht für Einreisende aus EU-Ländern und dem Schengenraum (außer Portugal) nach Spanien aufgehoben.
Um eine bessere Sicherheit zu gewährleisten, unterziehen die Gesundheitsdienste an den Grenzen die Reisenden bei deren Ankunft einer dreifachen Kontrolle. Sollten sie eine davon nicht bestehen, müssen sie sich einer ärztlichen Untersuchung am Flughafen unterziehen, bei der bestimmt wird, ob ihr Gesundheitszustand angemessen ist, um frei im Land zu verkehren, oder nicht. Diese dreifache Kontrolle besteht aus (i) einer dokumentarischen Kontrolle, bei der ein von der Fluggesellschaft bereitgestelltes Dokument ausgefüllt wird, in dem die Herkunfts- und Zieladresse sowie bestimmte Gesundheitsdaten angegeben werden; (ii) einer Messung der Körpertemperatur, die nicht höher als 37,5 sein darf; und zuletzt (iii) einer Sichtkontrolle, bei der der augenscheinliche Gesundheitszustand des Reisenden geprüft wird, all dies in dem Interesse, einem möglichen COVID-19-Fall vorzubeugen.
Ab dem 1. Juli ist die schrittweise Wiederaufnahme des internationalen Reiseverkehrs, also Tourismus mit Drittstaaten, vorgesehen. Allerdings muss Spanien sich dafür an die Liste der Länder halten, die die EU nach Abschluss verschiedener Abkommen mit jenen Staaten zusammenstellt, die sie hinsichtlich COVID-19 als „sicher“ erachtet, wobei sie sich jeweils auf die epidemiologische Lage jedes einzelnen stützt.
Von Roser Servera, Rechtsreferendarin des International Desk von Bufete Buades.