Die mit dem Königlichen Gesetzesdekret 20/2022 vom 27. Dezember eingeführten Maßnahmen im Bereich des Mietwesens
Am 1. Januar trat das Königliche Gesetzesdekret 20/2022 vom 27. Dezember über Maßnahmen zur Bewältigung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen des Krieges in der Ukraine und zur Unterstützung des Wiederaufbaus der Insel La Palma und anderer prekärer Situationen in Kraft, das unter anderem eine Reihe von Maßnahmen in Bezug auf die Mieten von Wohnraum vorsieht.
- Verlängerung der Begrenzung der Mietpreisanpassung.
Angesichts dessen, dass sich der Verbraucherpreisindex nach wie vor auf einem hohen Prozentsatz bewegt und dass dieser unter anderem als Referenzindex für die Mietpreisanpassungen herangezogen wird, wird die Begrenzung der jährlichen Mietpreisanpassung bei der Vermietung von Wohnungen, die dem Mietgesetz „Ley de Arrendamientos Urbanos“ unterliegen und deren Miete aufgrund der Erfüllung der entsprechenden jährlichen Vertragslaufzeit aktualisiert werden muss, bis zum 31. Dezember 2023 verlängert. Diese Aktualisierung darf also die jährliche Veränderung des Allgemeinen Wettbewerbsindex zum Zeitpunkt der Aktualisierung nicht überschreiten, die derzeit maximal 2 % beträgt.
Es wird darauf hingewiesen, dass diese Einschränkung nicht die Mietpreisanpassung bei Verträgen über die Vermietung von Immobilien zu anderen Zwecken als zu Wohnzwecken betrifft, bei denen der Grundsatz der Vertragsfreiheit zwischen den Parteien gilt.
- Verlängerung der Aussetzung von Räumungsverfahren und Zwangsräumungen für schutzbedürftige Haushalte ohne Wohnalternativen.
Ab Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets und bis zum 30. Juni 2023 kann ein Mieter, der von seinem Vermieter wegen Nichtzahlung oder Ablauf der Vertragsfrist zur Räumung gezwungen wird, sofern es sich um einen Mietvertrag für eine Wohnung handelt, die dem Mietgesetz „Ley de Arrendamientos Urbanos“ unterliegt, eine außerordentliche Aussetzung der Räumung beantragen, wenn sich dieser in einer wirtschaftlich prekären Situation befindet, die es ihm unmöglich macht, für sich und die Personen, mit denen er zusammenlebt, eine Alternativwohnung zu finden.
Diese Aussetzung gilt auch in Fällen, in denen die Rückgabe einer besetzten Wohnung beantragt wird, sofern diese einer juristischen oder natürlichen Person gehört, die mehr als zehn Wohnungen besitzt, und die besetzende Person („okupa“) eine abhängige Person im Sinne des Gesetzes 39/2006 vom 14. Dezember ist, ein Opfer von Gewalt gegen Frauen ist oder diese Person für eine abhängige oder minderjährige Person in derselben Wohnung verantwortlich ist.
Die Anforderungen, die der Mieter oder Hausbesetzer („okupa“) für die Beurteilung der vermeintlichen Schutzbedürftigkeit erfüllen muss, sind im Königlichen Gesetzesdekret 11/2020 vom 31. März festgelegt, ebenso wie die Unterlagen, die zur Anerkennung der Schutzbedürftigkeit vorgelegt werden müssen.
- Außerordentliche Verlängerung von Mietverträgen für ständige Wohnsitze.
Im Falle von Mietverträgen für ständige Wohnsitze, die dem Mietgesetz „Ley de Arrendamientos Urbanos“ unterliegen und bei denen innerhalb des Zeitraums vom Inkrafttreten des Königlichen Gesetzesdekrets bis zum 30. Juni 2023 die obligatorische oder stillschweigende Verlängerungsfrist endet, ist – auf Antrag des Mieters – eine außerordentliche Verlängerung der Laufzeit des Mietvertrags um sechs Monate ab dem Enddatum anzuwenden, während der die für den geltenden Vertrag festgelegten Bedingungen weiterhin gelten.
Wie man sieht, handelt es sich dabei um Maßnahmen zum Schutz des Mieters, die sich mit denen decken, die seit Beginn der durch Covid-19 ausgelösten Pandemie ergriffen worden sind.